Top-Kanzlei Arzthaftungsrecht Ciper und Coll, die Rechtsanwälte für Medizin und Arzthaftungsrecht:

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht Saarbrücken – vom 30. Juli 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlgeschlagene dorsale Spondylodese L4/5 und L5/S1, LG Saarbrücken, Az.: 16 O 197/12

Chronologie:
Die Klägerin begab sich zum Zwecke einer Wirbelsäulenversteifung in die Klinik der Beklagten, wo eine Spondylodese vorgenommen wurde. Diese Operation verlief problematisch. Es waren weitere umfangreiche Revisionsoperationen erforderlich. Die Klägerin ist seither gesundheitlich stark beeinträchtigt, leidet unter chronischen Schmerzen sowie erheblichen Bewegungseinschränkungen.

Verfahren:
Das Landgericht Saarbrücken hat den Vorfall mittels eines Sachverständigen einer orthopädischen Universitätsklinik hinterfragen lassen. Dieser stellt im Ergebnis mehrere ärztliche Fehlleistungen fest, woraufhin das Gericht den Parteien anrät, sich auf eine pauschale Entschädigung von 31.500,- Euro zu einigen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 teilt der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die Zurich Insurence mit, dass eine Haftung dem Grunde nach zurückgewiesen werde. Die Behandlung im Hause ihrer Versicherungsnehmer sei zu jedwedem Zeitpunkt regelrecht erfolgt. Das sehen Klägerin, deren Prozessbevollmächtigte, das Gericht und nicht zuletzt der befasste Gutachter jedoch ganz anders, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki.

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