Wenn Halloween-Streiche ausarten
Langfassung:
Nur noch ein paar Tage, bis finstere Gestalten wieder von Haus zu Haus ziehen und “Süßes” fordern oder mit “Saurem” drohen: Halloween steht vor der Tür. Wer gewappnet sein möchte, hat neben Kürbissen im Fenster am besten auch größere Mengen an Süßigkeiten vorrätig. Dabei sollte auch der Schutz vor derberen “Streichen” nicht vergessen werden, rät der ERGO Experte Rolf Mertens.
Halloween hat seinen Ursprung vermutlich bei den Kelten – Teile dieses Brauchtums verschmolzen schon im frühen Mittelalter mit dem christlichen Allerheiligenfest, wie es in Irland gefeiert wurde. Daher auch der Name: “Halloween” ist eine Verkürzung von “All Hallows” Even” (Allerheiligenabend). Irische Auswanderer brachten Halloween dann mit in die USA, von wo es Anfang der 1990er Jahre auch nach Deutschland kam: Die Tradition, in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November Streiche auszuführen, ist hierzulande also noch jung – und weckt mitunter entsprechenden Übermut.
Mehr Saures als Süßes: Wenn Streiche ausarten
Wehe dem, der am 31. Oktober abends keine Schokolade oder andere Süßigkeiten bei der Hand hat: Viele Kinder und Jugendliche lassen der Drohung “Süßes oder Saures” Taten folgen. “Leider richtet ein harmlos gemeinter Unfug so manches Mal großen Schaden an”, warnt ERGO Experte Rolf Mertens. “Landet beispielsweise ein Böller im Türbriefkasten, kann ein Teppichbrand im Hausinneren die Folge sein. Und womöglich tragen die Bewohner sogar ernsthafte Verletzungen davon.” Zwar ist die Schuldfrage meist schnell geklärt – versichert sind die Täter häufig jedoch nicht. Den Schaden tragen dann die Betroffenen, wenn sie im Rahmen ihrer Privat-Haftpflichtversicherung keine sogenannte Forderungsausfalldeckung abgeschlossen haben. Diese springt ein, wenn der Verursacher selbst nicht versichert ist und den Schaden nicht begleichen kann.
D.A.S. Experten-Tipp:
Viele Kinder freuen sich diebisch auf die Gelegenheit, am 31. Oktober abends verkleidet von Tür zu Tür zu ziehen und ihre Nachbarn zu erschrecken. Doch auch in der Gespensternacht sollte der Spuk nicht ausarten, warnen die Experten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: “Ein wenig Klopapier über dem Zaun oder Senf an der Türklinke sind sicherlich als harmloser Spaß zu verbuchen. Eingeschlagene Fenster oder zerkratzte Autos dagegen sind Sachbeschädigungen, die zur Anzeige gebracht werden können.” Zwar sind Kinder unter 14 Jahren noch nicht strafmündig. Trotzdem können Kinder oder Eltern zu einer zivilrechtlichen Haftung für verursachte Schäden herangezogen werden. Hier gilt: Kinder unter sieben Jahren sind für Schäden, die sie anderen zufügen, grundsätzlich nicht verantwortlich. Ab sieben Jahren sind Kinder selbst für die Schäden verantwortlich, die sie anrichten, wenn sie über die nötige Einsicht verfügen. Die Eltern haften immer dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wie sehr ein Kind beaufsichtigt werden muss, hängt dabei von seinem Alter und seiner Einsichtsfähigkeit ab. “Sehr kleine Kinder sollten ohnehin nie ohne Begleitung losziehen”, raten die D.A.S. Experten. “Und auch wenn man den etwas älteren Nachwuchs normalerweise nicht mehr ständig beaufsichtigen müsste, empfiehlt es sich, ihm die Grenzen aufzuzeigen und die möglichen Folgen von Streichen zu erklären, ehe er zum Beutezug aufbricht.”
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Kurzfassung:
Streiche mit Folgen?
Auch an Halloween ist nicht alles erlaubt
-Was bedeutet Halloween?
-Woher stammt der Brauch?
-Wer haftet für Kinderstreiche an Halloween?
-Kommt die Privat-Haftpflichtversicherung für Schäden auf?
Halloween hat seinen Ursprung vermutlich bei den Kelten – Teile dieses Brauchtums verschmolzen schon im frühen Mittelalter mit dem christlichen Allerheiligenfest, wie es in Irland gefeiert wurde. “Halloween” ist eine Verkürzung von “All Hallows” Even” (Allerheiligenabend). Irische Auswanderer brachten Halloween dann mit in die USA, von wo es Anfang der 1990er Jahre auch nach Deutschland kam. Viele Kinder und Jugendliche lassen der Drohung “Süßes oder Saures” Taten folgen. “Leider richtet ein harmlos gemeinter Unfug so manches Mal großen Schaden an”, warnt ERGO Experte Rolf Mertens. “Landet beispielsweise ein Böller im Türbriefkasten, kann ein Teppichbrand im Hausinneren die Folge sein. Und womöglich tragen die Bewohner sogar ernsthafte Verletzungen davon.” Zwar ist die Schuldfrage meist schnell geklärt – versichert sind die Täter häufig jedoch nicht. Den Schaden tragen dann die Betroffenen, wenn sie im Rahmen ihrer Privat-Haftpflichtversicherung keine sogenannte Forderungsausfalldeckung abgeschlossen haben. Kinder unter sieben Jahren sind für Schäden, die sie anderen zufügen, grundsätzlich nicht verantwortlich. Ab sieben Jahren sind Kinder selbst für Schäden verantwortlich, wenn sie über die nötige Einsicht verfügen. “Die Eltern haften immer dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wie sehr ein Kind beaufsichtigt werden muss, hängt dabei von seinem Alter und seiner Einsichtsfähigkeit ab”, wissen die Experten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
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