Steuersparmodell Güterstand-Schaukel: Chancen und Grenzen

Steuersparmodell Güterstand-Schaukel: Chancen und Grenzen

Der steuerrechtlich wirksamen Umsetzbarkeit der Güterstandsschaukel sind vom BFH enge Grenzen gesetzt. Dennoch kann es häufig lohnen, sich zu diesem Thema beraten zu lassen.

BildAls Güterstandsschaukel versteht man im Eherecht die – auch wiederkehrende – bewusste Änderung des ehelichen Güterstands zu Lebzeiten beider Ehegatten. In der Regel findet der Wechsel zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft einerseits und der Gütergemeinschaft andererseits statt.

In der Regel steuerrechtliche Motivation

Eine derartige Güterstandsschaukel kann aus zivilrechtlichen oder aus steuerrechtlichen Gründen Sinn machen. Durch geschickte Kombination der Güterstände im Wechsel nacheinander kann es möglich werden, nachträglich eine entstandene Schenkungssteuer für früher erfolgte Ehegattenschenkungen entfallen zu lassen.

Grenzen der Gestaltung

Allerdings hat der BFH dieser Gestaltungsmöglichkeit auch Grenzen gesetzt: Diese liegen in der Regel dort, wo es den Beteiligten gerade darauf ankommt, dem überlebenden Ehegatten überhöhte Ausgleichsforderungen zukommen zu lassen, um so den Steuervorteil zu erlangen. So qualifiziert die Finanzverwaltung Vereinbarungen, die den einen Ehegatten für den Fall, dass die Zugewinngemeinschaft beendet (und als Gütergemeinschaft fortgesetzt) wird, um eine erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung zu verschaffen, steuerrechtlich als Schenkung.

Umsetzung schwierig, aber nicht chancenlos

Das Modell der Güterstandsschaukel sowie die Umsetzung klingt schwierig und in der rechtlichen Praxis ist es auch so. Jedoch überwiegen die Chancen und Möglichkeiten der Steuerersparnis häufig dem Aufwand, der betrieben werden muss.

Wer über ein derartiges Modell nachdenkt, sollte sich zwingend im Vorfeld von einem hierauf spezialisierten Anwalt Familienrecht und Eherecht bzw. einer hierauf spezialisierten Rechtsanwältin beraten lassen. Die Notare können eine derartige Beratung Kraft ihres Berufsstandes nicht leisten, wenngleich die Güterstandsvereinbarung dann notariell zu beurkunden sein wird.

Weitere Informationen: Rechtsanwälte Eherecht Reissner, Ernst & Kollegen, Rechtsanwältin Ute Ernst. Beratung auch überregional.

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