Das OLG Koblenz hat entschieden, dass in besonderen Fällen der Trennungsunterhalt bereits im ersten Trennungsjahr gekürzt werden kann.
Schonfrist Trennungsjahr
Regelmäßig gehen mit der Trennung zweier Ehepartner zahlreiche rechtliche und wirtschaftliche Folgen einher. Bislang galt das der Scheidung in der Regel vorausgehende Trennungsjahr in der Rechtsprechung als eine Art Schonfrist, innerhalb derer es dem wirtschaftlich schwächeren – häufig erwerbslosen – Ehepartner ermöglicht wurde, sich neu zu orientieren. Hinter dem Trennungsjahr steht im Wesentlichen die Idee, beiden Ehepartnern Zeit zu geben, sich über die Beendigung der Ehe auch ausreichend Gedanken machen zu können. Vorschnelle Entscheidungen sollen so vermieden werden. Vor diesem Hintergrund macht es grundsätzlich auch Sinn, den Ehepartnern während dieses Jahres keine erhöhten Pflichten der wirtschaftlichen Neuorientierung aufzuerlegen.
Gericht kürzt Trennungsunterhalt
Hat der wirtschaftlich schwächere Partner jedoch bereits während der Ehe gearbeitet und war er dazu in der Lage, sich eine Arbeit zu suchen, so ist nach Auffassung des OLG Koblenz im Einzelfall auch schon während des ersten Trennungsjahres eine Erwerbsobliegenheit gegeben mit der Folge, dass auf den Trennungsunterhalt ein fiktives Einkommen anzurechnen ist. Dies soll jedenfalls nach Ablauf der ersten sechs Monate gelten, wenn die klassische Aufgabenverteilung (Hausfrauenehe) nicht existiere.
Grundsätzlich hat der wirtschaftlich schwächere Ehepartner nach der Trennung und vor der Scheidung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Hieran ändert auch der Grundsatz nichts, dass auch für die Zeit des Getrenntlebens das Prinzip der Eigenverantwortung gilt, wobei der nicht erwerbstätige Ehepartner nur unter bestimmten Voraussetzungen darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Nach der eingangs beschriebenen Entscheidung des OLG Koblenz kann der nicht erwerbstätige Ehepartner auf das Prinzip der Eigenverantwortung in der Regel dann verwiesen werden, wenn dies nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch erwartet werden kann. Entscheidend dabei sind zum einen die Dauer der Ehe, zum anderen die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten und schließlich auch der Umstand einer früheren Erwerbstätigkeit während der Ehe.
Haben die Eheleute jedoch vereinbart, dass sich der eine von ihnen um die Haushaltsführung und die Erziehung bzw. Betreuung der Kinder kümmert, der andere einer Erwerbstätigkeit nachgeht, um die Familie zu ernähren, dann verbleibt es auch nach Auffassung des OLG Koblenz bei der zuzubilligenden Schonzeit von mindestens einem Jahr.
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