Stahlkonzern Salzgitter will mehr als 1500 Stellen streichen.

Was kann dies für die Mitarbeiter bedeuten?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Deutschlands zweitgrößter Stahlhersteller, der Stahlkonzern Salzgitter plant Medienberichten zufolge ein “Personalreduzierung oberhalb von 1500 Stellen”. Verhandelt wird derzeit eine Rahmenbetriebsvereinbarung zwischen Konzernbetriebsrat/IG Metall und dem Unternehmen.
Inwieweit betriebsbedingte Kündigungen erfolgen werden, seit den Berichten zufolge noch unklar. Größtes Problem für den Konzern ist wohl die verlustreiche Tochter Peine Träger GmbH.

Arbeitnehmer in den Unternehmen, die sich in einer Krise befinden, sollten folgendes beachten:

Wer eine Kündigung erhält, hat insgesamt drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Richtige Klage ist die Kündigungsschutzklage, also eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde.

Auch wenn ein Sozialplan lukrative Abfindungen für den Verlust der Arbeitsplätze vorsieht, ist eine Kündigungsschutzklage in der Regel sinnvoll. Warum?

Zum einen können die im Sozialplan vorgesehenen Abfindungen regelmäßig durch die Klage noch erhöht werden.

Man schafft einen Titel: Wenn der Arbeitgeber bei Ende des Arbeitsverhältnisses die Abfindung nicht zahlt oder über die Höhe Streit entsteht, braucht man nicht zuerst zu klagen und einem langwierigen und unter Umständen Kosten intensiven Rechtsstreit entgegen sehen. Man kann vielmehr aus dem gerichtlichen Vergleich, der ein vollstreckbarer Titel ist, vorgehen.

Viele Nebenpflichten des Arbeitgebers, zum Beispiel der Inhalt des Zeugnisses willen, die vorübergehende Beschäftigung in einer Transfergesellschaften, Umschulungen, Dienstwagenregelungen usw. können rechtsverbindlich im Rahmen des Vergleichs geregelt werden.

Unabhängig davon wichtigstes Argument für eine Kündigungsschutzklage: Man bleibt im Spiel. Wer die Klage versäumt hat, kann gegen die Kündigung selbst nichts mehr unternehmen. Wer innerhalb der Dreiwochenfrist geklagt hat, kann die weitere Entwicklung im Unternehmen im Auge behalten. Manchmal ergeben sich noch wesentlich günstigere Möglichkeiten, zum Beispiel auch für einen Verbleib im Unternehmen, als zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung angenommen. Das liegt oft daran, dass die Unternehmen später großes Interesse daran bekommen, die verbleibenden, also durch die Kündigungsschutzklage noch im Spiel befindlichen, Arbeitnehmer ebenfalls loszuwerden. Insbesondere bei Verkäufen an andere Firmen, ist es für die Unternehmen wichtig, nicht allzu viele offene Streitigkeiten zu haben.

19.8.2013

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden