Düsseldorf, 04.03.2019. Seit Jahren steigt der Umsatz mit Software in Deutschland an. 2019 soll er gemäß einer Untersuchung des Branchenverbands Bitkom 26 Milliarden Euro liegen. Doch jährlich müssen auch Hunderte von Unternehmen der Branche Insolvenz anmelden. Vor bösen Überraschungen schützen sorgfältig gestaltete Verträge. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kennt die Stolpersteine.
Die Rechtsform
Zunächst muss klar sein, in welcher Rechtsform die selbst entwickelte Software vertrieben wird und welche Rechte der Kunde hierbei erhalten soll. Je nachdem, ob die Software nur für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft überlassen werden soll und ob die Vergütung einmalig oder periodisch gezahlt wird, kann es sich hierbei etwa um einen Kauf, eine Art Miete oder auch einen Werkvertrag handeln. Hier muss sorgfältig unterschieden werden.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner
Die rechtliche Einordnung der Softwareüberlassung führt zu unterschiedlichen Rechten und Pflichten auf beiden Seiten. Je nach Vertragstyp sind etwa unterschiedliche Regelungen für die Gewährleistung, die Verjährung oder eine Abnahme möglich. Deshalb ist es entscheidend, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) möglichst konkret den Gegenstand des Vertrages und die Rechten und Pflichten beider Seiten zu benennen.
Haftungsbeschränkung
Regelungen zur Haftung bzw. Haftungsbeschränkung sind in den AGB ebenfalls unerlässlich, um sich nicht unnötigen Risiken auszusetzen. Dabei ist auf eine wirksame Formulierung der Haftungsbeschränkungen zu achten. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Haftungsausschluss unwirksam ist.
Urheberrecht
In Deutschland ist gesetzlich geregelt, dass Computerprogramme bzw. Software urheberrechtsfähig sind. Es wird daher nie das Urheberrecht selbst, sondern nur das Nutzungsrecht an der Software – also die Lizenz – auf den Kunden übertragen. Der Erwerber kann mit der Software somit nicht “tun und lassen was er will”, sondern sie nur im Rahmen der Lizenz nutzen. Daher sollten die AGB auch möglichst genau regeln, was der Erwerber mit der Software tun darf – und was nicht.
“In der Praxis sind die Grenzen zwischen den einzelnen Vertrags- und Nutzungsarten oft fließend. Meist verbieten sich deshalb schematische Lösungen. Die Verwendung von Musterverträgen schadet dann mehr, als sie nützt”, weiß Rechtsanwältin Nicole Mutschke. “Softwarefirmen sollten möglichst Verträge und AGB nutzen, die genau auf sie abgestimmt sind – schon allein, um die Haftungsrisiken zu minimieren. Am besten ist es, die Verträge durch einen sachkundigen Rechtsanwalt erstellen oder zumindest prüfen zu lassen.”
Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten auch in IT-rechtlichen Fragen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld. www.kanzlei-mutschke.de
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