Schufa-Eintrag: Restschuldbefreiung ungeklärt

Verbraucherinsolvenz und Schufa – Erteilung der Restschuldbefreiung für Betroffene eine positive Entscheidung? Leider nein.

Schufa-Eintrag: Restschuldbefreiung ungeklärt

Rechtsanwältin Danuta Wiest, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte

Der Artikel schildert die “schräge” Schufa-Rechtslage bei der Restschuldbefreiung – von Rechtsanwältin Danuta Wiest, Dr. Schulte und Partner, Berlin

Die Verbraucherinsolvenz als zweite Chance?

Das Privat Insolvenzverfahren, welches für die Schuldner Jahre einer langen entbehrungsreichen Zeit bedeutete, findet seinen Abschluss mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Damit sind zugleich der Gedanke und die Entlastung verbunden, dass nun wieder am normalen Wirtschaftsleben teilgenommen werden kann. Das System der Verbraucherinsolvenz ist seit 1997 unverändert: Wer als Schuldner einige Jahre am Existenzminimum lebt und sein Einkommen gerecht an Gläubiger verteilt, dem werden die Restschulden erlassen. Vor 1997 war es häufig üblich, dass überschuldete Personen keine zweite Chance bekamen und sich im Kreislauf von Sozialhilfe, Schwarzarbeit und eidesstattlicher Versicherung eingerichtet hatten.

Zerstört die Schufa die zweite Chance?

Ist die Lage jetzt eine andere? Leider ist dies – wie die Erfahrung der Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner in der täglichen Praxis zeigen – ein Trugschluss. Kann es sein, dass eine ungeklärte Rechtsfrage rund um Schufa-Einträge den Wiedereintritt in das Wirtschaftsleben verhindert?

Die Rechtslage zur Restschuldbefreiung:

Die Erteilung der Restschuldbefreiung muss nach den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren (InsoBekV) veröffentlicht werden. Diese öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter der Seite: www.insolvenzbekanntmachung.de .

Zugleich enthält die InsoBekV zeitliche Beschränkungen, wann die Veröffentlichungen gelöscht werden müssen. Im Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung beträgt die Veröffentlichungsdauer sechs Monate nach Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung.

Aber die InsoBekV enthält noch weitere zeitliche Vorgaben. So ist die Erteilung der Restschuldbefreiung für jedermann nur für die Dauer von zwei Wochen sichtbar. Danach müssen zusätzliche Angaben gemacht werden, um die entsprechende Information zu erhalten.

Diese zeitlichen Vorgaben schränken eine Suche erheblich ein, so dass das Internetportal insolvenzbekanntmachung.de nicht wirklich als öffentliches Register im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes eingestuft werden kann.

Warum ist diese Frage für die Betroffenen von besonderer Bedeutung?

Schufa speichert wesentlich länger – zwei Wochen oder drei Jahre und viele Tage?

Nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen personenbezogene Daten nur dann uneingeschränkt gespeichert werden, wenn die Angaben aus einem öffentlichen Register entnommen werden können. Ein öffentliches Register ist dann anzunehmen, wenn jedermann darauf uneingeschränkt Zugriff nehmen kann. Für das Internetportal insolvenzbekanntmachung.de gilt dies nur eingeschränkt. So heißt es in § 3 Abs. 1 Nr. 3 InsoBekV
“Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten
[…]
3. spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält
[…].”
Das bedeutet zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Erteilung der Restschuldbefreiung müssen zusätzliche Angaben gemacht werden, um Informationen zu erlangen. Spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ist der Eintrag dann vollständig zu löschen.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird aber auch im Datenbestand der SCHUFA Holding AG gespeichert. Die Speicherung dieses positiven Merkmals hat aber für die Betroffenen weitreichende negative Folgen. Fakt ist, dass die Wirtschaftskraft/Bonität des Betroffenen lange noch nicht wieder hergestellt ist. Vielmehr heißt es weitere drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung und damit Beendigung des Insolvenzverfahrens mit weitreichenden wirtschaftlichen Einschränkungen zu leben.

Eine Fehlentwicklung ? – Dauert die Privat Insolvenz jetzt insgesamt zehn lange Jahre?

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner bestätigt, dass die Betroffenen damit nachvollziehbar den Eindruck haben, dass das Insolvenzverfahren insgesamt 10 Jahre dauert, bis ihre Wirtschaftskraft/Bonität wieder vollständig hergestellt ist. Dies vor allem, weil eine positive Entscheidung ergangen und das Insolvenzverfahren beendet ist. Unter Berücksichtigung der Speicherfristen, welche im Bundesdatenschutzgesetz geregelt sind, würde damit die Erteilung der Restschuldbefreiung einem erledigten Merkmal gleichzusetzen sein.

Hier bestehen aber erhebliche rechtliche Bedenken. Warum?

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: “Anknüpfungspunkt ist hier, dass die SCHUFA Holding AG auch Eintragungen im Schuldnerregister speichert. Diese Einträge werden sofort gelöscht, wenn der SCHUFA gegenüber der Nachweis erbracht wird, dass diese Eintragung nicht mehr besteht. Nach der von den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner vertretenen Rechtsauffassung, ist die Erteilung der Restschuldbefreiung eher gleichzusetzen mit einer Eintragung im Schuldnerregister. Das würde bedeuten, dass der Eintrag “Erteilung der Restschuldversicherung” spätestens mit der Löschung im Internetportal insolvenzbekanntmachung.de ebenfalls im Datenbestand des Betroffenen zu löschen wäre. Denn nur dann würde die Möglichkeit für die Betroffenen für eine zweite Chance gewährleistet werden können.”

Fazit:
Um den Betroffenen Hilfe und neue Chancen zu ermöglichen, gilt es zahlreiche Rechtsfragen zu klären, die sich aufgrund unterschiedlicher Veröffentlichungs- und Speicherfristen ergeben. Die Gerichte urteilen, dass es auf eine Abwägung ankommt. Sind die Nachteile für den Betroffenen größer als das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Das schreibt das Bundesdatenschutzgesetz vor.

Daneben ist zu klären, ob der Betroffene gegenüber der SCHUFA Holding AG auch einen Auskunftsanspruch geltend machen kann, wann die SCHUFA Holding AG von der Eintragung im Internetportal insolvenzbekanntmachung.de Kenntnis erlangt hat. Ebenfalls rechtlich zu bewerten ist die Frage, ob die Erteilung der Restschuldbefreiung einen Sachverhalt erledigt oder mit einer Eintragung im Schuldnerregister gleichzusetzen ist.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner werden weiterhin für die Klärung der Rechtsfragen kämpfen und weiterhin die Gerichte bundesweit bemühen. Entscheidend ist, dass ungerechte Schufa -Einträge, falsche Scorewerte in der modernen Wirtschaft ein großes Problem für wirtschaftliche Handlungsfreiheit darstellt und als wichtiges Arbeitsfeld der Rechtsanwälte gilt. Hier stehen den Betroffenen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Danuta Wiest
Rechtsanwältin

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030 – 715 206 70

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Kontakt:
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+49 (0) 30 71520670
dr.schulte@dr-schulte.de
http://www.dr-schulte.de

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