Lindorff Deutschland GmbH und Targo Dienstleistungs GmbH löschen Schufa-Negativeintrag nach Vergleich
Auch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung ist es möglich Negativeinträge bei der Schufa Holding AG erfolgreich zur Löschung zu bringen. Diese Erfahrung machte nun eine Mandantin der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, die eine offene Forderung bei der Targobank AG & Co. KGaA nicht komplett zur Rückzahlung gebracht hatte.
Der Anspruch der Bank bestand aufgrund einer Kündigung eines Darlehens aus dem Jahr 15.06.2001. Die Mandantin ging davon aus, dass der Anspruch bereits verjährt wäre. Die Bank berief sich auf eine 10-jährige-Verjährungsfrist und verwies auf die Regelung des § 497 Abs. 3 BGB. Zudem wurde auf die Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 4 U 158/10 verwiesen.
Doppeleintragungen sind unzulässig
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte wandte sich an die Targo Dienstleistungs GmbH, ein Tochterunternehmen der Targobank, sowie an die Lindorff Deutschland GmbH. Beide Firmen hatten zu der Forderung nämlich einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG veranlasst. Dies rügte Rechtsanwalt Dr. Tintemann und verwies auf die Unzulässigkeit von Doppeleintragungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Kammergerichts ( VuR 2012, 367 ff. ).
Das erste Schreiben führte bereits dazu, dass die Targobank sich über ihre Rechtsabteilung meldete und anbot die Sache im Vergleichswege zu klären. Diesem Vorschlag stimmte die Mandantin, der es vornehmlich nicht ums Geld, sondern um die Löschung der Negativeinträge ging, zu. Nachdem die Mandantin die Vergleichssumme von 600,00 EUR an die Targobank gezahlt hatte, wurde die bestehende Restforderung in Höhe von 589,60 EUR ausgebucht und der Schufa-Negativeintrag gelöscht. Der Scorewert der betroffenen Mandantin stieg dadurch von zunächst 15 %, die ihr noch am 21.05.2013 von der Schufa bescheinigt worden waren, auf nunmehr 93,8 %.
Rechtsanwalt Dr. Tintemann von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte bewertet die vergleichsweise Einigung wie folgt:
“Es war hier eigentlich klar, dass mindestens einer der beiden Negativeinträge bei der Schufa Holding AG rechtswidrig war. Die Gegenseite war insofern verpflichtet, mindestens einen Eintrag zur Löschung zu bringen und unserer Mandantin die Kosten für die anwaltliche Vertretung zu ersetzen. Die Gegenseite hat daher eingelenkt und hier einen Vergleich vorgeschlagen. Dieser führte auf beiden Seiten zu einer Kostenersparnis und zudem dazu, dass unsere Mandantin nunmehr wieder einen ordentlichen Scorewert hat. Dies war sicherlich für alle Parteien die beste Lösung und wesentlich schneller und günstiger als ein teurer Gerichtsprozess.”
Außergerichtliche Lösung kann erfolgreich sein
Betroffene, die einen Schufa-Negativeintrag haben, sollten sich daher zunächst einmal an einen Rechtsanwalt wenden, der auf die Bewertung von Schufa-Negativeinträgen spezialisiert ist. Oft kann schon im außergerichtlichen Bereich bzw. durch einen Vergleich eine Einigung mit der eintragenden Stelle getroffen und der Eintrag zur Löschung gebracht werden.
Wer sich einen Anwalt wählt, sollte zwingend nach der Vorerfahrung und den bereits erzielten Erfolgen fragen. Zudem sollte geklärt werden, ob die Kanzlei außergerichtlich und auch gerichtlich vertritt und zwar deutschlandweit. Wer seinen Anwalt im laufenden Verfahren wechseln muss, zahlt wahrscheinlich doppelt. Das kann man durch gezieltes Nachfragen vermeiden.
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner ist seit Jahren im Bereich Schufa und Datenschutz aktiv und vertritt Betroffene sowohl außergerichtlich wie auch vor den Gerichten in Hauptsacheklagen und bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hierbei konnten schon zahlreiche Erfolge erzielt werden, im Besonderen wenn es sich um Doppeleinträge und deren Unzulässigkeit handelt (weiterer Fachartikel in der VuR 2013, Seiten 238 – 240).
V.i.S.d.P.
Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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