Schroeder Logistic Investment Fonds 2: Anleger sollen scheinbar mit Verlust verkaufen – Kapitalmarktrecht

Nach einem Bericht von Fonds professionell online werden die Anleger des Containerfonds SLIF2 scheinbar aufgefordert, dem Verkauf der Container mit hohem Verlust zuzustimmen.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Emissionshaus Schroeder & Co. hatte den geschlossenen Containerfonds Schroeder Logistic Investment Fonds 2 (SLIF2) im Jahr 2008 aufgelegt. Die Hoffnungen der Anleger auf ordentliche Renditen konnten scheinbar aber nicht erfüllt werden. Nun berichtet Fonds professionell Online, dass die Anleger einem Verkauf der Container zustimmen sollen. Dabei sollen sie offenbar auch hohe Verluste hinnehmen. Weiter heißt es, dass ein Verkaufsbeschluss schon bis zum 8. November 2013 gefasst werden müsse. Anderenfalls drohen noch höhere Verluste als die ohnehin schon prognostizierten 70 Prozent. Eine Anlegerversammlung oder ähnliches sei nicht geplant.

Auch wenn es so aussieht, als ob die Anleger in jedem Fall mit massiven Verlusten zu rechnen haben, könnte es für sie eventuell noch einen Ausweg geben: Sie können ihre Beteiligung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt auf mögliche Schadensersatzansprüche rechtlich prüfen lassen. Diese können aus verschiedenen Gründen vorliegen.

Möglicherweise wurden die Anleger im Beratungsgespräch nicht umfassend genug auf die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition hingewiesen. Außerdem muss die Anlage auch zum Anlegerprofil passen: Das bedeutet, dass für einen Anleger, der ausdrücklich in eine sichere Altersvorsorge investieren möchte, die Beteiligung an einem geschlossenen Containerfonds sicher nicht die richtige Kapitalanlage ist, da hier das Risiko des Totalverlusts besteht. In einem solchen Fall wären die hohen Maßstäbe an eine anleger- und objektgerechte Beratung nicht erfüllt.

Darüber hinaus hätten die Anleger auch über die Rückvergütungen, die die beratende Bank für die Vermittlung der Anteile erhält, aufgeklärt werden müssen. Denn diese sogenannten Kick-Backs können großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, da sie einen Hinweis darauf geben, ob sich die Bank möglicherweise in einem Konflikt zwischen ihren eigenen Interessen und den Wünschen des Kunden befindet. Auch hier ist die Rechtsprechung eindeutig und anlegerfreundlich, auch wenn natürlich immer der Einzelfall geprüft werden muss.

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