Schrebergarten in Corona-Zeiten: Begehrt wie nie!

Der ARAG Tipp zum Wochenende: Pflanzen, Säen, Unkraut jäten

Eine weitere Woche voller Einschränkungen, Verbote und Negativschlagzeilen liegt hinter uns. Damit aber nicht nur der Körper, sondern auch die Seele gesund bleibt, sollten wir das Coronavirus am besten eine Weile vergessen und rausgehen, die Natur genießen – egal, was das Wetter sagt. Noch dürfen wir! Wohl dem, der einen Schrebergarten hat. Hier kann nach Lust und Laune gebuddelt, gegraben und gepflanzt werden. Zumindest fast! Die ARAG Experten informieren über die rechtlichen Aspekte des Kleingartenlebens.

Wie kommt man an einen Kleingarten?
Wer sich für einen Schrebergarten interessiert, sollte die ersehnte Kleingartenanlage besuchen und sich vor Ort an die Vereinsvorstände wenden – derzeit natürlich nur telefonisch! Dort erfahren die Interessenten am schnellsten, ob es freie Gärten gibt und wie lang unter Umständen die Warteliste ist. Gartenfreunde, die sich neben dem Gärtnern auch für das Vereinsleben interessieren und gern daran teilnehmen möchten, sollten das nicht verschweigen. Denn bei der Vergabe der Parzellen geht es nicht immer strikt nach der Reihenfolge. Oft werden freie Gärten mehreren Interessenten gezeigt und der Verein entscheidet dann, wer den Zuschlag bekommt. Manchmal werden freie Gärten auch in Tageszeitungen annonciert. Auch die Internetseiten der zuständigen Landes- oder Bezirksverbände für Kleingärten listen oft freie Gärten auf. Hier heißt es “Augen offenhalten!”.

Muss man Mitglied im Kleingarten-Verein werden?
Voraussetzung für die Vergabe eines Gartens ist die Mitgliedschaft im gemeinnützigen Kleingartenverein. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und legt die regelmäßigen Arbeitseinsätze fest, in denen die Gemeinschaftsflächen gepflegt werden und die für die Mitglieder verpflichtend sind. Wer sich für einen Kleingarten interessiert, sollte deshalb neben der Liebe zu Pflanzen auch eine gewisse Affinität zum Vereinsleben mitbringen! Mit dem Verein wird auch der eigentliche Pachtvertrag geschlossen, in dem unter anderem die Höhe der Pacht vereinbart wird. Gut zu wissen: Der Pachtzins wird durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) nach oben hin auf das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau begrenzt. Welche Pacht vor Ort üblich ist, kann im Zweifelsfall beim zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte erfragt werden, der über die Stadt oder den Kreis erreicht werden kann.

Eine Kündigung des Pachtvertrages ist übrigens nur zum 30. November eines Jahres möglich. Je nach Kündigungsgrund gilt eine Kündigungsfrist von vier bzw. zehn Monaten. Die genauen Rechte und Pflichten, die für das Zusammenleben in der jeweiligen Anlage gelten, legt der Verein in der Kleingartenverordnung oder der Vereinssatzung fest.

Der Kleingarten und die rechtlichen Aspekte
Auch ansonsten ist das BKleingG die wichtigste Rechtsgrundlage für das Leben im Kleingarten. Es bestimmt unter anderem, wann ein Garten überhaupt als Kleingarten gilt: Er muss in einer Anlage mit mehreren Einzelgärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen – also einer Kleingartenanlage – liegen und darf nicht erwerbsmäßig genutzt werden. Im BKleingG finden sich auch Sondervorschriften zum Vereinsrecht und zum Pachtvertrag, die ergänzend zu den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten.

Wohnen ist im Kleingarten nicht erlaubt
Eine im Kleingarten errichtete Laube darf laut BKleingG höchstens eine Grundfläche von 24 Quadratmetern (qm) haben. Diese zulässige Grundfläche verdoppelt sich laut ARAG Experten auch nicht, wenn zwei Parzellen nebeneinander gepachtet werden. Im konkreten Fall hatte ein Kleingärtner genau auf der Grenze zwischen seinen Gärten ein Massiv-Gartenhaus mit 48 qm Grundfläche errichtet hatte. Das Gartenhaus stand so auf der Parzellengrenze, dass jeweils 24 qm der Grundfläche auf jede der Parzellen entfielen. Das gefiel der zuständigen Behörde nicht, die ihn zur Beseitigung der Laube aufforderte. Seine dagegen erhobene Klage wurde in letzter Instanz vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Begründung des Gerichts: Das BKleingG stelle mit der Begrenzung der Grundfläche auf die einzelne Laube und nicht auf die Gartenparzelle ab. Wo diese Laube liege – gegebenenfalls auf der Grundstücksgrenze – sei für die zulässige Grundfläche egal (Az.: 10 A 1671/09). Das Gesetz begrenzt aber nicht nur die Größe der Laube, sondern stellt auch klar, dass die Laube nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf. Wer sich dennoch im Kleingarten ein Haus inklusive Telefonanschluss und Hundezwinger errichtet und dort wohnt, verstößt auch gegen das BKleingG und muss mit der Räumung rechnen.

Übernachten im Gartenhäuschen
In einer Laube im Kleingarten darf der Besitzer oder seine Familie an den Wochenenden und in den Ferien durchaus übernachten. Grundsätzlich auch in Corona-Zeiten und auch über die Osterfeiertage. Allerdings nicht überall: So ist etwa in Mecklenburg-Vorpommern der Aufenthalt im Kleingarten über Ostern nur erlaubt, wenn sich dieser in der gleichen Gemeinde wie der Wohnsitz befindet. Unabhängig davon weisen die ARAG Experten einschränkend darauf hin, dass eine Übernachtung laut BKleingG nur gelegentlich und nicht dauerhaft erlaubt ist.

Was passiert, wenn man seinen Kleingarten nicht pflegt?
Wer seinen Kleingarten nicht pflegt, muss mit einer Kündigung durch den Verpächter rechnen. So erging es einem Münchner, der eine Parzelle von etwa 240 qm gepachtet hatte. Der Verein monierte, dass er nur auf weniger als 30 qm dieser Fläche Obst und Gemüse anbaue und die Parzelle im Übrigen verwahrlosen lasse. Weil sich innerhalb einer gesetzten Frist daran nichts änderte, wurde ihm gekündigt.

Das wollte der Pächter nicht hinnehmen und berief sich auf seine berufliche Belastung und gesundheitliche Schwierigkeiten. Das vom Kleingartenverein angerufene Amtsgericht (AG) München verurteilte ihn dennoch zur Räumung der Gartenparzelle. Weil er weit weniger als ein Drittel der Parzellenfläche kleingärtnerisch genutzt hatte, habe er eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt, so das Gericht. Im Zweifelsfall hätte er sich bei der Bewirtschaftung seiner Parzelle von Dritten helfen lassen müssen (AG München, Az.: 432 C 2769/16).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/coronavirus/was-ist-noch-wichtig/

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