Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland

Normal
0

21

false
false
false

DE
X-NONE
X-NONE

/* Style Definitions */
table.MsoNormalTable
{mso-style-name:”Normale Tabelle”;
mso-tstyle-rowband-size:0;
mso-tstyle-colband-size:0;
mso-style-noshow:yes;
mso-style-priority:99;
mso-style-parent:””;
mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt;
mso-para-margin-top:0cm;
mso-para-margin-right:0cm;
mso-para-margin-bottom:10.0pt;
mso-para-margin-left:0cm;
line-height:115%;
mso-pagination:widow-orphan;
font-size:11.0pt;
font-family:”Calibri”,”sans-serif”;
mso-ascii-font-family:Calibri;
mso-ascii-theme-font:minor-latin;
mso-hansi-font-family:Calibri;
mso-hansi-theme-font:minor-latin;
mso-fareast-language:EN-US;}

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

 

in den nächsten Wochen möchte ich Ihnen meine Masterthesis „Review über Bestrebungen für die Anerkennung der Osteopathie als ein eigenständiges Berufsbild in Deutschland“ vorstellen. Diese Thesis habe ich im Rahmen meines Studiums erstellt und dafür später von der Fachhochschule Gesundheit in Innsbruck den Titel Master of Science in Osteopathie (MSc Ost.) erhalten.

Teil 16

4.2  HeilpraktikerInnen

4.2.1 Union Deutscher Heilpraktiker e.V.

 

Am 22.10.2008 hat die Union Deutscher Heilpraktiker (UDH) Hessen eine Stellungnahme zur Anhörung zum Entwurf der in Kapitel 3.3. erläuterten Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Osteopathie (WPO-Osteo) an das Hessische Sozialministerium verfasst. In dieser Stellungnahme wird beschrieben, dass durch den o.g. Verordnungsentwurf die Weiterbildung in der Osteopathie für Personen geregelt wird, die eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde am Menschen besitzen oder die Berufsbezeichnung PhysiotherapeutIn oder MasseurIn und medizinsicher BademeisterIn führen dürfen.

Laut der UDH Hessen fällt die Osteopathie in den Anwendungsbereich des HeilprG. Sie ist der Ansicht, dass die Osteopathie nur von ÄrztInnen und HeilpraktikerInnen ausgeübt werden darf und daher eine Weiterbildungs- und Prüfungsordnung nicht erforderlich sei. Die UDH Hessen verweist darauf, dass HeilpraktikerInnen einer Sorgfaltspflicht unterliegen und es ohnehin eine Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung gibt. Somit seien HeilpraktikerInnen verpflichtet, ausreichende Fachkenntnisse über die von ihnen eingesetzten Behandlungsweisen inkl. ihrer Risiken zu erwerben. Die UDH Hessen ist in der Stellungnahme weiterhin der Meinung, dass der Verordnungsentwurf (WPO-Osteo) nach § 1 Abs. 2 den Eindruck vermittelt, dass HeilpraktikerInnen eine ärztliche Anordnung zur Durchführung einer osteopathischen Behandlung benötigen. Da es sich aber bei der Osteopathie um eine heilkundliche Tätigkeit handle, könne diese von HeilpraktikerInnen selbstständig ausgeführt werden.

Außerdem sieht die UDH Hessen die Formulierung in Abs. 2 der WPO-Osteo als missverständlich an. Darin wird beschrieben, dass durch die Weiterbildung die Befähigung erworben wird, eine ärztlich angeordnete osteopathische Behandlung durchzuführen. Im Umkehrschluss entstehe die Annahme, dass eine osteopathische Behandlung ohne erfolgreich absolvierte Weiterbildung nicht durchgeführt werden könne. Widersprüchlich sei auch, dass es eine Zulassung für bestimmte Berufe gibt und eigentlich mit der Verordnung nach § 1 Abs. 1 nur die Weiterbildung geregelt werden soll. Dadurch entsteht laut der Stellungnahme der UDH Hessen der Eindruck, dass ein neuer Gesundheitsberuf OsteopathIn geregelt wird und nicht nur die Weiterbildung.

Die UDH Hessen vertritt die Ansicht, dass hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Berufsausübungsfreiheit eine solche Beschränkung einen unzulässigen Eingriff darstellt. Da die Ausübung der Osteopathie als Heilkunde gilt, dürfen ÄrztInnen und HeilpraktikerInnen diese auch ohne staatliche Weiterbildung ausüben. Die Anwendung der Osteopathie muss von der Verordnung unberührt bleiben. Durch die Einführung einer Berufsbezeichnung in der Osteopathie könnten HeilpraktikerInnen die diese Anerkennung nicht haben, die Osteopathie auch nicht als ihr Therapieangebot bewerben. Darüber hinaus argumentiert die UDH Hessen, dass nicht klargestellt wird, dass auch ÄrztInnen und HeilpraktikerInnen berechtigt sind osteopathisch tätig zu werden, die keine Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung besitzen. (vgl. Gerhardus / Lang 2008: 1ff.).

 

Herzlichen Dank für Ihr Interesse.

Mit freundlichen Grüßen

Murat Yalin

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung unter:

URL: www.physiomed-bogenhausen.de

Email: info@physiomed-bogenhausen.de

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden