Regresspflicht des Störers gegenüber dem Verein

Regresspflicht des Störers gegenüber dem Verein

Regresspflicht des Störers gegenüber dem Verein Nach dem Spielabbruch der DFB-Pokalbegegnung VfL Osnabrück gegen RB Leipzig am 10.08.2015 wegen eines Feuerzeugwurfs auf den Schiedsrichter verhängte das DFB-Sportgericht gegen Osnabrück einen teilweisen Ausschluss der Zuschauer bei den Heimspielen gegen den VfB Stuttgart II und Rot-Weiß Erfurt. “Im nächsten Schritt wird der Verein den Täter für die entgangenen Einnahmen in Regress nehmen”, prognostiziert Rechtsanwalt Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker. Ob und inwieweit der identifizierte Störer auch für Vertragsstrafen des DFB haftet, ist umstritten.

In einem vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.09.2009 eine Schadensersatzpflicht in vollem Umfang bejaht: Damals war bei der Begegnung der Stuttgarter Kickers gegen Hertha BSC Berlin der Linienrichter durch einen halb gefüllten Hartplastikbecher im Genick getroffen worden. Er verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Schiedsrichter Michael Weiner entschied daraufhin, die Begegnung im Stuttgarter Waldau-Stadion in der 81. Minute abzubrechen. In der Folge verurteilte zunächst das Amtsgericht Stuttgart den Täter zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im parallelen Zivilverfahren sprach das Landgericht Stuttgart dem Verein als Schadensersatz sowohl die vom DFB verhängte Geldstrafe als auch die Kosten für die Anbringung eines Sicherheitsfangnetzes und des Verfahrens vor dem DFB-Sportgericht zu. “Nachdem das Landgericht seine Rechtsauffassung dargelegt hatte, entschied der Beklagte, die Klage anzuerkennen”, berichtet Rechtsanwalt Marius Breucker. Der Sportrechtler hatte im damaligen Verfahren die Stuttgarter Kickers vertreten.

Mit ausführlicher Begründung hatte das Oberlandesgericht Rostock im Urteil vom 28.04.2006 eine Haftung des Störers gegenüber dem Verein bejaht. Damals waren “Spielfeldflitzer”, die während des Spiels auf das Feld gerannt waren, zur Erstattung der vom DFB verhängten Geldstrafen verurteilt worden. Die daran anknüpfende Rechtsprechung ist aber umstritten. Zum einen wird die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Norm der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB in Frage gestellt. Zum anderen erscheint fraglich, ob die Vertragsstrafe bei wertender Betrachtung kausal auf das Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Denn unmittelbar folgt die Verpflichtung des Vereins zur Zahlung der Vertragsstrafe ja nicht aus der Handlung des Schädigers – etwa dem Feuerzeugwurf oder Becherwurf -, sondern aus dem Urteil des DFB-Sportgerichts, welches die Vertragsstrafe festlegt. Da eine Vertragsstrafe nach ihrem Sinn und Zweck den Betroffenen zu einem vertragskonformen Verhalten anhalten soll, erscheint es fraglich, ob dieser Zweck auch erreicht wird, wenn der Verein die verhängte Strafe an einen Dritten “weiterreicht”. Unter anderem mit diesem Argument verneinte das Landgericht Hannover mit Urteil vom 26.05.2015 die Haftung eines Zuschauers. Kritisiert wird auch, dass der DFB über den Weg der Vertragsstrafe de facto zusätzliche Sanktionen gegen Hooligans verhängen kann. Unter diesem Gesichtspunkt müsste der Anspruch zumindest “auf eine den Vermögensverhältnissen des Fans entsprechende Höhe herabgesetzt werden”, fordert der Bayreuther Professor Bernhard Pfister in der Zeitschrift “Sport und Recht”.

Die herrschende Rechtsprechung bejaht dagegen eine Haftung von Fußball-Hooligans auch für Vertragsstrafen. “Derzeit müssen die Störer damit rechnen, in vollem Umfang in Regress genommen zu werden. Die Einzelheiten bleiben aber bis zu einer Klärung durch den Bundesgerichtshof umstritten”, sagt der Stuttgarter Anwalt Marius Breucker.

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