Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin zu den Rechten des Mieters und des Vermieters bei in die Wohnung eindringenden Gerüchen (Zigarettenrauch, Geruchsbelästigung, Mietminderung).
Sollten unangenehme Gerüche aus Nachbarwohnungen in die Wohnung eindringen, kann dies den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und somit die Miete mindern. In einem Berliner Fall wohnte unter dem Mieter eine stark rauchende Person. Der Zigarettenrauch zog durch die Decke durch und war deutlich in der über dem Raucher liegenden Wohnung spürbar.
Das Amtsgericht Charlottenburg (Urteil vom 17.3.2008, Aktenzeichen: 211 C 3/07) stützte seine Meinung, dass die Miete gemindert sei, darauf, dass Zigarettenrauch nicht sozialadäquat sei und dass der Mieter bei Mietvertragsabschluss nicht damit rechnen musste, dass Zigarettenrauch in Mehrfamilienhäusern auch in Nichtraucherwohnungen zu spüren ist. Das Gericht sah eine Minderung von 10 % der Bruttomiete als berechtigt an.
Fachanwaltstipp Mieter: Sollten Sie unangenehme Gerüche aus Nachbarwohnungen oder dem Flur wahrnehmen, müssen Sie sicher gehen, dass der Geruch auch bei geschlossenen Fenstern und Türen in ihre Wohnung zieht. Dann kann Ihre Miete grundsätzlich gemindert sein. Gegebenenfalls müssen Sie ein Geruchsgutachten in Auftrag geben.
Fachanwaltstipp Vermieter: Überprüfen Sie, ob die Gerüche nicht durch die geöffneten Fenster in die Wohnung dringen. Wenn Sie Zweifel an den Angaben des Mieters haben, ist es immer auch möglich, ein Gegengutachten erstellen zu lassen.
02.11.2011
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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