Staatsanwaltschaft veröffentlicht Liste mit beschlagnahmten Vermögenswerten aus dem Kreise der Infinus-Gruppe – nach der Devise “nicht kleckern, sondern klotzen”
Die Staatsanwaltschaft Dresden hat eine Liste mit Vermögenswerten veröffentlicht, die im Fall der Infinus-Gruppe sichergestellt werden konnten. Der Löwenanteil des Vermögens wurde bei dem verantwortlichen Hintermann Jörg B. sichergestellt. Bei B. finden sich u. a. zwei Motorboote, ein Bentley, ein Porsche Cayenne Turbo und weitere Autos. Auch zahlreiche exquisite Herrenarmbanduhren und 24 Goldbarren jeweils zu einem Kilo Gold wurden bei Jörg B. beschlagnahmt. Darüber hinaus investierte B. scheinbar in verschiedene Lebensversicherungsverträge. Diese haben Rückkaufswerte in oftmals sechsstelliger Höhe. Auch bei anderen Mitverantwortlichen war die Automarke Porsche beliebt. Es finden sich hier mehrere Fahrzeuge von dieser Marke. Zudem finden sich auch bei anderen Infinus-Hintermännern ebenfalls Lebensversicherungsverträge mit erheblichen Rückkaufswerten. Ein Hintermann sammelte Münzen und teure Bilder. Ein anderer hatte ein erhebliches Waffenarsenal bei sich gelagert. Zuletzt wurden auch beim Infinus Haftungsdach (der sog. blauen Infinus) Guthaben in Höhe von etwa 6 Millionen-Euro arrestiert.
Dieser Ausschnitt aus der Liste lässt die betroffenen Anleger nun hoffen nicht leer auszugehen. Dem ist aber nicht so. Was können die Anleger nun tun, um ihre Ansprüche zu sichern?
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann erklärt:
“Um an die sichergestellten Vermögenswerte zu gelangen, kann ein Anleger jetzt bei dem zuständigen Amtsgericht Dresden eine Arrestverfügung beantragen. Das sowieso schon sichergestellte Vermögen würde dann noch einmal zugunsten des hier tätig werdenden Anlegers ausgesondert werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Anleger sofort zu seinem Geld kommt. Vielmehr muss der Anleger nach dem Arrestverfahren noch ein Hauptsacheverfahren führen. Erst wenn er hier einen rechtskräftigen Titel in Form eines Urteils oder eines Vergleichs vorlegen kann, kann er das gepfändete Vermögen herausverlangen bzw. versteigern lassen.”
Wie funktioniert das Verfahren?
Da ein Arrestverfahren und ein nachfolgendes Hauptverfahren sehr teuer sind, muss zunächst geprüft werden, gegen welchen Hintermann es am sinnvollsten ist, gerichtlich vorzugehen. Es ist wohl kaum denkbar, dass Rechtsschutzversicherungen Verfahren gegen alle Beteiligten bezahlen werden. Dies wäre auch eher schwierig, weil bereits nach einer Sicherung des Vermögens im Arrestverfahren ein Anspruch des Anlegers befriedigt werden könnte, zumindest dann wenn die Angelegenheit auch in der Hauptsache erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Anleger, die keine Rechtsschutzversicherung haben, müssen sich daher fragen, ob sie das Kostenrisiko eingehen wollen, hier ein Arrestverfahren anzustrengen. Bei diesem gilt der Wettlauf der Gläubiger. Nach dem alten Müller-Prinzip “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst” hat derjenige die Nase vorn, der zuerst im Arrestverfahren Vermögen erneut an die Leine legen konnte. Dies gilt für jeden betroffen Anleger individuell abzuklären und durch einen erfahrenen Fachanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.
Fazit:
Da von einem Schadensvolumen in dreistelliger Millionenhöhe auszugehen ist, werden auch die jetzt arrestierten und veröffentlichten Werte nicht annähernd ausreichen, um die Ansprüche der Anleger zu befriedigen. Geschädigte Anleger, die Ansprüche geltend machen möchten, sollten daher handeln und nicht abwarten. Somit ist weiterhin Eile geboten, wenn man nicht im Rennen der Gläubiger leer ausgehen bzw. sich mit minimalen Quoten in verschiedenen Insolvenzverfahren begnügen möchte.
Die Liste der Vermögensgegenstände ist im Internet veröffentlicht unter www.bundesanzeiger.de . Dort ist unter dem Suchbegriff “Infinus” und der Rubrik “Gerichtlicher Teil” die entsprechende Vermögensaufstellung veröffentlicht.
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner weiß aus Erfahrungen ähnlicher Verfahren, dass es ratsam für die betroffenen Anleger und ihrer Familien ist, die persönlichen Emotionen in eine sachliche Vorgehensweise zu bündeln, um die Chancen zu erhöhen. Geschädigte können sich bei Rückfragen an Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann oder Rechtsanwalt Christian Schulter unter 030-715 206 70 oder kontakt@dr-schulte.de wenden.
V.i.S.d.P.:
Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht
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