Patrick Stach informiert über das revidierte Bundesgesetz betreffend Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Rechtsanwalt Patrick Stach weiss um das Dilemma, wenn Menschen in höherem Alter ihre Arbeit verlieren: einerseits ist die Zeit bis zum Renteneintritt nicht mehr lang, andererseits möchte sie kaum noch ein neuer Arbeitgeber beschäftigen. Patrick Stach hat daher das seit dem 1. Juli 2021 in Kraft getretene Bundesgesetz sowie die Verordnung betreffend Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslosen genau analysiert.
Verzeichnis:
o Was beinhaltet das neue Bundesgesetz?
o An wen richten sich die Überbrückungsleistungen?
o Wie muss die Vermögenssituation sein, damit Überbrückungsleistungen bezogen werden können?
o Wie gestalten sich die Überbrückungsleistungen?
WAS BEINHALTET DAS REVIDIERTE BUNDESGESETZ?
Das revidierte Bundesgesetz besagt, dass Personen, die nach dem 58. Altersjahr arbeitslos wurden und für die nach dem 60. Altersjahr die Arbeitslosenversicherung nicht länger zuständig ist, seit dem 1. Juli 2021 einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. Dieser Anspruch gilt dann bis zum Be-zug einer Altersrente. Insofern sichern die Überbrückungsleistungen die Existenz von Personen, die we-nige Jahre vor dem Rentenalter ihre Arbeit verloren haben, bis zu dem Moment, an dem sie ihre Rente beziehen können, erläutert Patrick Stach.
AN WEN RICHTEN SICH DIE ÜBERBRÜCKUNGSLEISTUNGEN?
Die Überbrückungsleistungen sind für Personen gedacht, die nach ihrem 58. Lebensjahr ihre Stelle verloren haben und für die ab ihrem 60. Lebensjahr die Arbeitslosenversicherung nicht länger greift. Des Weiteren müssen diese Personen mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert gewesen sein, wobei mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag erforderlich sind. Außerdem, erklärt Patrick Stach, müssen diese Personen während dieser Zeit ein Einkommen erzielt haben, das mindestens 75% der AHV-Höchstrente entspricht, also CHF 21’510 im Jahr 2021. Alternativ gelten auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Zudem ist ein Wohnsitz oder ständiger Aufenthaltsort der betreffenden Person in der Schweiz oder in einem Mitgliedsstaat der EFTA oder EU erforderlich. Die monatlichen Ausgaben der Person müssen außerdem die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, fügt Patrick Stach hinzu.
WIE MUSS DIE VERMÖGENSSITUATION SEIN, DAMIT ÜBERBRÜCKUNGSLEISTUNGEN BEZOGEN WERDEN KÖNNEN?
Patrick Stach gibt zu bedenken, dass Überbrückungsleistungen nur ausgezahlt werden, wenn das private Vermögen weniger als CHF 50’000 (bei Alleinstehenden) beziehungsweise CHF 100’000 (bei Ehepaaren) beträgt. Immobilien, die von den Betreffenden selbst bewohnt werden, werden dabei nicht berücksichtigt. Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge wird, wenn es einen bestimmten Betrag über-steigt, zum Vermögen hinzugerechnet.
WIE GESTALTEN SICH DIE ÜBERBRÜCKUNGSLEISTUNGEN?
Die gesamte Überbrückungsleistung besteht aus einer jährlichen finanziellen Leistung und der Vergütung aus Krankheits- und Behinderungskosten. Dabei beläuft sich der jährliche Maximalbetrag der Überbrückungsleistungen auf CHF 44’123 für Alleinstehende und CHF 66’184 für Ehepaare. Krankheits- und Behinderungskosten werden separat jährlich in der maximalen Höhe von CHF 5’000 für Alleinstehende und CHF 10’000 für Ehepaare vergütet, sofern der maximale Betrag der Überbrückungsleistungen nicht erreicht wird. Zur Berechnung der jährlichen Überbrückungsleistung wird die Differenz zwischen den Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen ermittelt, erklärt Patrick Stach.
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