26.09.2014 – Der Immobilienfonds MPC Holland 53 ist derzeit offenbar von der Insolvenz bedroht. Die Anleger werden aktuell aufgefordert, im Zuge der geplanten Abwicklung des Fonds einen Großteil der erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.
Abwicklung des Fonds
Der 2004 aufgelegte Immobilienfonds MPC Holland 53 investierte in drei holländische Gewerbeimmobilien, von denen zwei Objekte seit geraumer Zeit nicht mehr vermietet sind. Nach einer aktuellen Meldung des Magazins FONDS professionell soll der Wert der Immobilien mittlerweile erheblich hinter den bestehenden Darlehensverbindlichkeiten des Fonds zurückbleiben. Schon 2013 wurde versucht, den Fonds durch einen Restrukturierungsversuch zu retten. Jetzt soll der Immobilienfonds MPC Holland 53 endgültig abgewickelt werden. Dem Vernehmen nach sind die Anleger in diesem Zusammenhang aufgefordert, einen Großteil (80 %) der in der Vergangenheit erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Für diesen Fall seien die involvierten Banken bereit, auf die verbleibenden Ausschüttungsbeträge zu verzichten. Damit dürfte der 2013 gestartete Versuch einer Sanierung des Immobilienfonds MPC Holland 53 endgültig gescheitert sein. Einmal mehr zeigt sich, dass die lange als sicheres Investment angesehene Investition in gewerblich genutzte Immobilien den Anlegern am Ende doch nur große Kapitalverluste beschert.
Die Wahl zwischen Pest und Cholera
Die betroffenen Anleger stehen aktuell vor der Entscheidung, einen Großteil der in der Vergangenheit von der Fondsgesellschaft ausgezahlten Ausschüttungen freiwillig zurückzuzahlen oder eine unmittelbare Inanspruchnahme durch die Gläubiger des Fonds zu riskieren. Letzteres ist nicht unwahrscheinlich, wenn und soweit die in der Vergangenheit gezahlten Ausschüttungen nicht durch entsprechende Gewinne unterlegt waren. Dem Vernehmen nach sollen die Ausschüttungen insgesamt nicht gewinngedeckt gewesen sein. Sollte der Fonds in Insolvenz fallen, dürfte es ganz sicher zu einer Inanspruchnahme der Anleger durch den Insolvenzverwalter kommen.
Letzter Ausweg: Schadenersatz geltend machen
Viele der betroffenen Anleger fragen sich zu Recht, was aus ihrem sicher geglaubten Investment geworden ist. In vielen Fällen wurden geschlossene Immobilienfonds in dem Glauben erworben, es handele sich um eine sichere Altersvorsorge. Aufgrund der unternehmerischen Risiken stellt ein geschlossener Immobilienfonds aber gerade keine sichere Altersvorsorge dar, sondern eine riskante Geldanlage.
Die betroffenen Anleger sollten jetzt nicht länger zögern und umgehend die Hilfe von spezialisierten Rechtsanwälten in Anspruch nehmen. In vielen Fällen wurden die Beteiligungen über Banken und Sparkassen, aber auch über sog. freie Anlageberater bzw. Beratungsunternehmen vermittelt. Banken, Sparkassen und freie Anlageberater sind verpflichtet, den Anlageinteressenten vor Vertragsschluss umfassend über die Risiken und die sonstigen beteiligungswesentlichen Aspekte einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufzuklären. Zu der geschuldeten Aufklärung gehören Hinweise sowohl auf schwankende Mieteinnahmen und Leerstände als auch auf Kapitalverluste und das Wiederaufleben der Haftung. In vielen Fällen ist darüber hinaus auch eine Aufklärung über die Vermittlungsprovisionen geschuldet, welche für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen bezahlt werden. Die Verletzung auch nur einer einzigen Aufklärungspflicht berechtigt zum Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung.
Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht
Die Anleger des Immobilienfonds MPC Holland 53 sollten jetzt keine Zeit mehr verlieren, da in vielen Fällen aktuell die Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht. Spätestens 10 Jahre nach dem Erwerb der Fondsbeteiligung tritt endgültig die Verjährung ein. Da der Fonds 2004 platziert wurde, bleibt den Betroffenen im Zweifel nur noch sehr wenig Zeit zum Handeln, ehe es zu spät ist.
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Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. “Schrottimmobilien” und (atypisch) stille Beteiligungen.
Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift “FOCUS” (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift “Capital”(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.
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