Wann liegt nach der Rechtsprechung Mobbing oder Bossing vor? Wann kann der Arbeitnehmer deswegen Schadensersatz verlangen?
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung setzt folgendes für einen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Mobbings voraus:
I. Vorliegen einer so genannten Mobbinghandlung.
II. Es muss ein sogenannter Fortsetzungszusammenhang gegeben sein.
III. Der Schädiger muss vorsätzlich handeln, das heißt mit den fortgesetzten Mobbinghandlungen einen Nachteil beim gemobbten Arbeitnehmer bezwecken wollen.
IV. Durch die fortgesetzten Mobbinghandlungen muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt worden sein.
V. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung muss erheblich sein.
Zu I.: Die Mitarbeiter des gemobbten Arbeitnehmers oder der Vorgesetzte muss den Arbeitnehmer in einer Art und Weise behandelt haben, dass hierin eine Schikane, Benachteiligung oder Diskriminierung liegt. Zum Beispiel: unberechtigte Anschuldigungen, grobe Beleidigungen, herablassende Behandlung, etc. Infrage kommen sehr viele Verhaltensweisen. Entscheidend ist, dass der betroffene Arbeitnehmer durch die Maßnahmen und Handlungsweisen “niedergemacht” bzw. “fertig gemacht” wird. Eine Mobbinghandlung wird wohl bereits dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer unter der Behandlung der Kollegen nicht nur kurzfristig leidet.
Von Mobbing spricht man, wenn die Kollegen einen Mitarbeiter unterdrücken. Wenn der Vorgesetzte einen Untergebenen fertig macht, spricht man von Bossing.
Zu II. Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Mobbingmaßnahmen liegt vor, wenn die einzelnen Maßnahmen ein gemeinsames Ziel verfolgen. Zum Beispiel: einem Kollegen wird so lange gesagt, dass er unfähig oder dumm sei, bis er entnervt aufgibt und die Abteilung oder den Arbeitgeber wechselt.
Zu III. Der Schädiger muss wollen, dass der gemobbte Kollege durch die Mobbinghandlung einen Nachteil erleidet. Meistens ist der Vorsatz darauf gerichtet, dass der Kollege aus der Abteilung verschwindet oder den Arbeitgeber wechselt. Durch Mobbing wird gern auch ein Rivale zermürbt, damit dieser Fehler begeht und bei einer Beförderung den Kürzeren zieht.
Zu IV. Eine allgemeine Persönlichkeitsverletzung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch das Mobbing in seiner Würde verletzt ist. Dieser Aspekt ist sehr einzelfallabhängig, man wird aber sagen können, dass eine allgemeine Persönlichkeitsverletzung dann vorliegt, wenn der gemobbte Arbeitnehmer sich durch die Handlungen wertlos oder in seinem Ehrgefühl herabgestuft fühlt.
Zu V. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen Mobbings schadensersatzpflichtig. Es muss eine so genannte schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegen. Wenn etwa ein Arbeitnehmer wegen Mobbings oder Bossings einen Burn-out oder Nervenzusammenbruch erleidet oder wenn er wegen dieser oder anderer Krankheiten oder Symptome in ärztlicher Behandlung ist, wird eine schwere Persönlichkeitsverletzung wohl zu bejahen sein.
Arbeitnehmer-Tipp vom Fachanwalt: Sollten Sie in Ihrem Unternehmen das Gefühl haben, dass man Sie gezielt fertig macht, sollten Sie so schnell, wie möglich aktiv werden. Denn: Ein gemobbter Arbeitnehmer arbeitet selten mit voller Leistungsfähigkeit. Wenn Sie zu lange passiv bleiben, riskieren Sie Abmahnungen oder – sollte der Zustand andauern – eine verhaltensbedingte Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung. Sprechen Sie das Mobbing bei Ihrem Vorgesetzten an. Sie sollten auch frühzeitig mit einer Vertrauensperson und gegebenenfalls auch mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht über die weitere Vorgehensweise sprechen.
7.10.2011
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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