Mit der Mutter im Ausland telefoniert – kein Anspruch auf eigenes Kindergeld

Mit der Mutter im Ausland telefoniert – kein Anspruch auf eigenes Kindergeld

(DAV). Laut Gesetz kann Anspruch auf Kindergeld haben, wer Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt. Wer mehrfach monatlich mit seiner Mutter im Ausland telefoniert, die auf der Flucht ist, kennt jedoch deren Aufenthalt – auch wenn dieser sich immer wieder ändert.

Der junge Mann beanspruchte Kindergeld für sich selbst und begründete dies damit, dass er den Aufenthalt seiner Mutter nicht kenne. In seinem Kindergeldantrag hatte er allerdings angegeben, mit ihr zu telefonieren.

Der Mann wurde 2001 in Syrien geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. 2015 floh er aus seinem Heimatort und reiste nach Deutschland ein. In dem Zeitraum, für den er Kindergeld haben wollte, verfügte er über eine Aufenthaltserlaubnis, führte einen eigenen Haushalt und besuchte die Schule.

Seine Familie – sein Vater war bereits kurz nach seiner Geburt verstorben – begab sich 2017 auf die Flucht. Informationen über deren Aufenthalt erhielt der junge Mann zunächst nur von seinem Bruder in Katar. Später konnte er zwei bis dreimal im Monat via Internet mit seiner Mutter telefonieren.

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied schließlich, dass der Mann keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil er im entsprechenden Zeitraum den Aufenthalt seiner Mutter kannte. Er habe mit ihr telefoniert und habe sich so nach ihrem aktuellen Aufenthaltsort erkundigen können.

Eltern auf der Flucht – kann Kind in Deutschland eigenes Kindergeld beantragen?
Ein Kind kenne den Aufenthalt seiner Eltern, wenn es wisse, an welchem Ort sich seine Eltern oder zumindest ein Elternteil aufhalte. Eine postalische Adresse müsse es nicht kennen, ebenso wenig müsse es sich um einen verstetigten Aufenthalt handeln, also um einen Ort, wo sich die Eltern längerfristig bzw. dauerhaft aufhielten. Damit widersprach das BSG den Richtern des Landessozialgerichts, die zugunsten des Mannes entschieden hatten. Von einer “Kenntnis des Aufenthalts” könne man nur ausgehen, wenn zumindest ein Elternteil für das Kind “greifbar” sei. Und dies erfordere eben einen verstetigten Aufenthaltsort und postalische Erreichbarkeit.

Postadresse der Mutter auf der Flucht nicht bekannt – Anspruch auf eigenes Kindergeld?
Darauf komme es heutzutage nicht mehr an, so das BSG, “weil sich seit Einführung des Kindergelds für “alleinstehende Kinder” im Jahr 1986 die Kommunikationsmöglichkeiten und -gewohnheiten durch Internet und Mobilfunk grundlegend verändert” hätten. Es genüge, wenn die aus Sicht des Kinds zumutbare Möglichkeit bestehe, “innerhalb eines angemessenen Zeitraums” Kontakt mit den Eltern aufzunehmen. Erst wenn Dauer und Ausmaß der Unkenntnis soweit gingen, dass der endgültige Verlust der Eltern-Kind-Beziehung wie bei einer Vollwaise zu befürchten sei, fehle diese Kenntnis.

Bundessozialgericht am 14. Dezember 2023 (AZ: B 10 KG 1/22 R)

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