Trotz vieler Nachbesserungsversuche muss ein Mangel an einem Neuwagen, welcher nicht zu reparieren ist, vom Erwerber unter Umständen nicht hingenommen werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Unerhebliche Mängel an einem Neuwagen, welche lediglich eine Bagatelle darstellen, sind in der Regel kein Rücktrittsgrund. Davon stellen jedoch die Bagatellmängel eine Ausnahme dar, die in ihrer Art trotzdem die Insassen erheblich beeinträchtigen.
So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Fall eines “Bagatellschadens” zugunsten des Käufers. Dem Urteil vom 28.02.2013 (Az.: 3 U 18/12) lag ein Fall zugrunde, in dem ein Käufer einen Neuwagen erwarb, das Ende Januar 2008 ausgeliefert werden sollte. Nachdem in der Folgezeit anscheinend diverse Mängel gerügt und auch teilweise vom Verkäufer behoben wurden, zeigte der Käufer im Juli 2009 erstmalig ein klapperndes Geräusch am Fahrzeugunterboden an. Nachdem wohl von Seiten des Verkäufers 22mal der Versuch der Mangelbeseitigung scheiterte, trat der Käufer wohl im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte den Kaufpreis zurück. Diesen setzte er im Verlauf klageweise durch.
Nach Meinung der Richter tat er dies zu Recht. Diese verwiesen darauf, dass den Kläger bereits das immer wiederkehrende klappernde Geräusch aus der Vorderradaufhängung zum Rücktritt berechtigt habe Dabei stellten sie nicht, wie üblich, auf den finanziellen Reparaturaufwand ab, wonach es sich wohl lediglich um einen unerheblichen Mangel handele. Vielmehr stand für die Richter die subjektive Bedeutung des Mangels für die jeweiligen Autoinsassen im Vordergrund. So ergab dem Anschein nach ein Sachverständigengutachten, dass das Geräusch zwar unregelmäßig, aber auch während der Fahrt wohl gut wahrnehmbar auftrat. Dies bedeutete für die Richter, dass die Insassen dem Gefühl ausgesetzt seien, in einem defekten Fahrzeug zu sitzen und ihr Leben eventuell aufs Spiel zu setzen.
Nach Ansicht des Gerichts steht dem Kläger daher ein Rücktrittsrecht zu. Lediglich eine Nutzungsentschädigung sei ihm auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis anzurechnen.
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