Leichtfertige Steuerverkürzung: 6 Hinweise vom Fachanwalt

Leichtfertige Steuerverkürzung: 6 Hinweise vom Fachanwalt

Leichtfertige Steuerverkürzung: 6 Hinweise vom Fachanwalt

Wird Ihnen eine leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen? Rufen Sie uns an unter 03328 – 3366-581 (Bildquelle: © Klaus Ohlenschläger / panthermedia.net)

Aus juristischer Sicht wird eine leichtfertige Steuerverkürzung als mildere Form der Steuerhinterziehung bewertet. Sie kommt durch Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen zustande und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Für die Betroffenen ist die abgestufte Beurteilung einer steuerrechtlich relevanten Verfehlung als leichtfertige Steuerverkürzung von Vorteil, da sie im Gegensatz zur Steuerhinterziehung nicht als Straftat gilt.

Erfahren Sie in diesem Beitrag, was eine leichtfertige Steuerverkürzung ist, was sie von einer Steuerhinterziehung unterscheidet, was typische Beispiele sind und was es bei den Themen Strafe und Verjährung zu beachten gilt.

1. Leichtfertige Steuerverkürzung – was ist das?

Eine leichtfertige Steuerverkürzung kommt zustande, wenn die gebotene Sorgfalt bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten, z.B der Anfertigung der Steuererklärung, in hohem Maß verletzt wird.

Nach § 378 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) handeln Steuerpflichtige oder Personen, die die Steuerangelegenheiten Dritter wahrnehmen, leichtfertig, wenn sie gegenüber dem Finanzamt Angaben verschweigen oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben machen, zu deren korrekter Abgabe sie verpflichtet wären.

Um eine leichtfertige Steuerverkürzung handelt es sich auch, wenn die Verwendung von Steuerstempeln oder Steuerzeichen unterlassen wird.

2. Leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung?

Die Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerkürzung und einer Steuerhinterziehung sind vom Grundsatz her identisch. Dem Finanzamt werden steuerrelevante Information vorenthalten, woraus sich eine Minderung der Steuerlast ergibt.

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Vorwürfen besteht darin, dass eine leichtfertige Steuerverkürzung unabsichtlich begangen wird.

Der Hintergrund der Steuerhinterziehung ist dagegen immer vorsätzliches Handeln.

Hieraus ergibt sich eine unterschiedliche rechtliche Bewertung: Die leichtfertige Steuerverkürzung gilt als Ordnungswidrigkeit. Wer sie begeht, zahlt lediglich ein Bußgeld, welches nach dem Gesetz mit bis 50.000 EUR festgesetzt werden kann. Steuerhinterziehung ist dagegen eine Straftat.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19. Februar 2002 müssen bei der Abgrenzung der leichtfertigen Steuerverkürzung zur vorsätzlicher Steuerhinterziehung die individuellen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen in Betracht gezogen werden. Fahrlässiges Handeln kann aus dieser Perspektive aus der Unkenntnis der steuerrechtlichen Vorschriften resultieren. Allerdings besteht für Steuerpflichtige im Zweifelsfall eine Erkundungspflicht.

Wer sich bei seiner Steuererklärung nicht sicher ist, was darin angegeben werden muss, ist verpflichtet, darüber Erkundigungen einzuziehen, so dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit hierdurch nicht aufgehoben wird.

Die Erkundungspflicht besteht auch bei Alter, Krankheit oder Behinderung, solange Handlungs- und Wahrnehmungsfähigkeiten hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Falls Sie die Erstellung Ihrer Steuererklärung einem Steuerberater oder einer anderen sachkundigen Person übertragen, müssen diese dafür die erforderlichen Kompetenzen haben.

Falls es in einer professionell erstellten Steuererklärung trotzdem zu Fehlern kommt, werden diese zwar dem Steuerpflichtigen in der Regel zugerechnet, rechtlich aber anders bewertet als Fehler des Steuerpflichtigen selbst.

Allerdings prüfen Finanzamt und Gericht in einem solchen Fall, ob der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den Fehler zu erkennen (wovon das Finanzamt in den meisten Fällen ausgeht).

3. Leichtfertige Steuerverkürzung – Beispiele

Grundsätzlich sind Steuerpflichtige dazu verpflichtet, sich über ihre Steuerangelegenheiten und die in der Steuererklärung aufzuführenden Daten aktiv zu informieren. Als leichtfertige Steuerverkürzung können durch die Finanzbehörden beispielsweise die folgenden Sachverhalte gewertet werden:

– In der Einkommensteuererklärung werden für die Festsetzung der Entfernungspauschale zwischen Arbeitsplatz und Wohnung unrichtige Angaben gemacht, die steuermindernd wirken.
– Bei der steuerlichen Geltendmachung eines Dienstwagens wird vergessen, den Umfang der privaten Nutzung korrekt anzugeben.
– Falsche Gewinnangaben in der gemeinsamen Steuererklärung eines Ehepaares: In der Steuererklärung der gemeinschaftlich betriebenen Praxis hätte jedem Ehepartner jeweils die Hälfte der Gewinne zugeordnet werden müssen. Der Steuerberater des Paares hatten für die Ehefrau dagegen nur ein Viertel der Gewinne eingetragen. Als leichtfertige Steuerverkürzung wurde dieser Sachverhalt gewertet, da das Paar den Fehler bereits vor dem Einreichen der Steuererklärung, spätestens jedoch anhand des deutlich zu niedrig angesetzten Steuerbescheides hätte bemerken können.
– Zu niedrige Umsatzschätzungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung: In diesem Fall wurde dem Steuerberater der betroffenen Unternehmerin zunächst Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorgeworfen. Verurteilt wurde er schließlich nur wegen leichtfertiger Steuerverkürzung, da er für das Erstellen der Steuerunterlagen auf die Angaben seiner Mandantin angewiesen war.
– Mangelnde kaufmännische Fähigkeiten und der Verzicht auf sachkundige Hilfe bei den steuerlichen Angaben zu nebenberuflichen Geschäften.

4. Leichtfertige Steuerverkürzung – Strafe

Die Ordnungsstrafe für eine leichtfertige Steuerverkürzung besteht in Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro. Zum Vergleich: Vorsätzliche Steuerhinterziehung wird ebenfalls mit Geldstrafe bestraft, kann jedoch darüber hinaus mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Zudem werden bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung die offenen Steuerbeträge nicht verzinst. Bei Steuerhinterziehung werden dagegen pro Jahr Zinsen in Höhe von sechs Prozent der hinterzogenen Steuern fällig. Diese Feststellung ist allerdings nur rechtstheoretischer Natur, da nicht rechtzeitig gezahlte Steuern bereits nach § 233a AO (Nachzahlungszinsen) zu verzinsen sind. Wirksam wird der Unterschied nur bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer, da hier keine Nachzahlungszinsen erhoben werden.

5. Leichtfertige Steuerverkürzung – Verjährung

Eine Selbstanzeige kann bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung ebenso wie bei Steuerhinterziehung Straffreiheit begründen. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige Unkorrektheiten sofort dem Finanzamt mitteilt, sobald er Kenntnis davon erhalten hat. Die Grenze ist – anders als bei der Steuerhinterziehung – dass dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens noch nicht mitgeteilt wurde.

Die weitergehenden Einschränkungen der Steuerhinterziehung, wie die bereits entdeckte Tat oder das Erscheinen eines Steuerprüfers, gelten dagegen nicht.

Das Finanzamt geht dann davon aus, dass die falschen Angaben unabsichtlich übermittelt wurden.

Die Festsetzungsfrist für eine leichtfertige Steuerverkürzung beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der Beendigung der Tat, also dem Eintritt des Erfolgs der Verkürzungshandlung.

6. Professionelle Unterstützung in Steuerangelegenheiten

Dass Steuerpflichtigen bei der Erstellung ihrer Steuererklärungen Fehler machen, die den Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllen, ist alles andere als ungewöhnlich. Spätestens dann, wenn das Finanzamt das Problem moniert und vielleicht sogar von vorsätzlicher Steuerhinterziehung ausgeht, sind rasches Handeln und Expertenhilfe angesagt.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Teltow hat sich auf steuerliche Rechtsfälle und insbesondere auf das Steuerstrafrecht spezialisiert. Mit unserer Expertise sorgen wir dafür, dass Sie im Streitfall ein auf den Einzelfall bezogenes Ergebnis, z.B auch durch eine positive Einigung mit den Finanzbehörden erzielen können.

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Es gibt wohl kaum ein Rechtsgebiet, bei dem soviel auf dem Spiel steht, wie das Steuerstrafrecht. Wem ein Ermittlungsverfahren oder gar ein Strafverfahren ins Haus steht, der hat viel zu verlieren. Die gute Nachricht ist: Wer rechtzeitig das Problem in die Hand nimmt, kann das Unheil abwenden. Die Rede ist von der strafbefreienden Selbstanzeige.

Die Kunst dabei ist es, eine selbstbefreiende Strafanzeige richtig zu stellen. Hierbei sind nicht nur der Zeitpunkt, sondern auch die Art und Weise, wie die Anzeige gestellt wird, ausschlaggebend.

Als Fachanwalt für Steuerrecht und ausgebildeter Steuerfachgehilfe verteidige ich schon seit mehr als 12 Jahren erfolgreich Mandanten in Ermittlungs- und Strafverfahren. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen.

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