LeaseTrend AG – Anleger erhalten lediglich 1/3 ihrer Anlagesumme ausgezahlt

LeaseTrend AG - Anleger erhalten lediglich 1/3 ihrer Anlagesumme ausgezahlt

Rechtsanwalt Sven Tintemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Berlin

Die LeaseTrend AG aus Oberhaching (bei München) meldet sich bei etlichen Anlegern, die ihre Beteiligung nach 10 Jahren Laufzeit gekündigt haben und rechnet diese nunmehr zum 31.12.2011 kurz vor Jahresende des Jahres 2012 ab. Ein hier vertretenes Anlegerehepaar legte in die Anlage vom Typ Classic bei der LeaseTrend AG insgesamt 51.129,19 EUR (vormals 100.000,00 DM) ein und vereinbarte die erneute Anlage von jährlichen Ausschüttungen in die Vertragsvariante Plus. Zusätzlich waren noch Agiozahlungen in Höhe von 6.135,50 EUR zu leisten. Nunmehr sollen die Anleger lediglich 16.682,86 EUR Abfindungsguthaben nach Ausscheiden aus der Beteiligung erhalten, so die Abrechnung der Gesellschaft zum 31.12.2011. Unfassbar für die betroffenen Anleger, denn dies stellt nicht einmal 1/3 der eingezahlten Anlagesumme dar.

Hierzu meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: “Die uns vorliegende Berechnung ist inhaltlich nicht auf Grund der bereits übersandten Kontoauszüge für das Jahr 2011 nachzuvollziehen. Wir haben die Gesellschaft daher aufgefordert, ihre Berechnungsgrundlage offenzulegen und die Berechnungswege erkennbar zu machen. Die Tatsache, dass die Anleger nun lediglich 1/3 ihrer Beteiligungssumme zurückerhalten, lässt die Frage nach Schadensersatzansprüchen entstehen.”

Worin besteht der Verbraucherschutz?

Seit dem 01.06.2012 müssen nunmehr die Anbieter derartiger Produkte zuvor einen Verkaufsprospekt vorlegen, welcher durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Vollständigkeit, Kohärenz und Widerspruchsfreiheit geprüft wurde. Wichtig für die Geltendmachung von Ansprüchen ist eine Dokumentation, mit der sich falsche Beratung oder falsche Wertpapier-Prospekte nachweisen lassen.

Geregelt ist, dass zu dem Prospekt zusätzlich auch noch ein sogenannter Beipackzettel “Risiko und Nebenwirkungen” übergeben werden muss. Hierbei handelt es sich um eine Kurzinformation, die auf bis zu 3 DIN A4 Seiten über die Chancen und Risiken einer Kapitalanlage aufklären soll. Solche Beipackzettel sind bereits Pflicht bei offenen Investmentfonds, die unter das Investmentgesetz fallen.

Zudem wurden die Emittenten von derartigen Vermögensanlagen dazu verpflichtet, zukünftig jährlich einen Jahresabschluss zu erstellen und diesen auch prüfen zu lassen. Hierdurch soll weitere Transparenz in den Markt gebracht werden somit der Schutz und die Sicherheit auch für Verbraucher gestärkt werden.

Rechtsanwalt Tintemann: “Viele Anleger haben hier jedoch das Problem, dass ihre Ersatzansprüche bereits mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt sein dürften.”

Regelung Verjährung: Worauf muss geachtet werden?

Am 31. Dezember 2011 verjähren Schadensersatzansprüche von Anlegern aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002. Betroffen von der Verjährungsregelung und dem Eintritt der Verjährung zum Ende des Jahres 2011 sind viele verschiedene Beteiligungsformen und Firmen, insbesondere wenn es um die Ansprüche der Falschberatung geht. Das gilt beispielsweise für geschlossene Immobilienfonds, Medien- und Schiffsfonds, sowie Leasingfonds. Diese werden oftmals in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder als atypisch stille Beteiligungen ausgestaltet. Da finden sich atypische stille Gesellschaftsverträge etwa die vom Hause Rothmann & Cie emittierten Leasinggesellschaften wie, Leasing Trend AG, ALAG AG, Albis Finance, Garbe Logimac, Frankoia (jetzt Deltoton) und weitere.

Betroffenen Anlegern, Verbrauchern ist daher zu raten, einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Angelegenheit zu konsultieren, um hier kompetenten Rechtsrat und Rechtssicherheit zu erhalten, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

V.i.S.d.P.

Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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