Nach dem Grundsatz der Vertragsstabilität kann ein Spieler eine Entschädigung gegen seinen Verein geltend machen, wenn dieser den Vertrag ohne triftigen Grund auflöst. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche kann er die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (KBS) der FIFA anrufen.
Darüber hinaus gilt das FIFA-Spieler-Reglement – anders als seine Bezeichnung vermuten lässt – auch für internationale arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Verein oder einem Verband und einem Trainer. “Für einen Trainer eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, seine Ansprüche gegen einen Verein im Falle einer Entlassung bei der FIFA geltend zu machen”, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker aus Stuttgart(https://www.linkedin.com/pub/marius-breucker/5b/205/61a). Zuständig für solche Verfahren ist die FIFA-Kommission für den Status von Spielern (KSS). Gegen deren Entscheidungen ist ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) möglich. Bei Geltung deutschen Arbeitsrechts schließt das Arbeitsgerichtsgesetz die Anrufung eines Schiedsgerichts im Sinne der Zivilprozessordnung grundsätzlich aus; stattdessen sind die Arbeitsgerichte zuständig. Das Schweizerische Bundesgericht entschied zuletzt aber in einer vergleichbaren Konstellation, dass der CAS gleichwohl angerufen werden könne.
Die FIFA-Kommission wendet das Statut auf hauptverantwortliche Trainer (“head coaches”) und Co-Trainer (“assistant coaches”) an; sie verneint ihre Zuständigkeit aber regelmäßig hinsichtlich anderer Trainer, etwa Torwarttrainer oder Fitnesstrainer. Sollte der Antrag eines Trainers mit dieser Begründung abgewiesen werden, bestehen indes “vor dem CAS gute Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren”, so Anwalt Marius Breucker. Denn der Wortlaut des maßgeblichen Artikels 22 lit. c) FIFA RSTS statuiert die Zuständigkeit der FIFA für “internationale arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Verein oder Verband und einem Trainer, falls auf nationaler Ebene kein unabhängiges Schiedsgericht angerufen werden kann, das ein faires Verfahren garantiert”. Die Vorschrift differenziert also nicht zwischen verschiedenen Arten von “Trainern”. Der Wortlaut spricht demnach dafür, dass sich sämtliche Trainer auf das FIFA-Reglement berufen können. “Vereinsordnungen sind nach international anerkannten Rechtsgrundsätzen objektiv auszulegen, so dass dem Wortlaut erhebliche Bedeutung zukommt”, sagt Sportrechtsanwalt Marius Breucker, der zuletzt für einen Fitnesstrainer Ansprüche vor dem CAS geltend machte. Die FIFA als Verein nach schweizerischem Recht hat demnach keine einseitige “Interpretationshoheit”, auch wenn es sich um FIFA-eigene Vereinsordnungen handelt.
Maßgeblich ist, ob es sich beim Anspruchssteller im Einzelfall tatsächlich um einen “Trainer” handelt. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung im Vertrag, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit an. Charakteristisch für die Tätigkeit als “Trainer” ist die Arbeit mit der Mannschaft oder einzelnen Spielern in den Bereichen Technik, Taktik und körperliche Fitness. Dabei wird es die Eigenschaft als “Trainer” nicht ausschließen, wenn – wie im modernen Profifußball üblich – die Aufgaben in einem “Trainerteam” wahrgenommen werden. Die damit verbundene Arbeitsteilung – etwa in Form eines speziellen Trainings durch einen Torwarttrainer – darf nicht dazu führen, dass der Betroffene nicht mehr als “Trainer” qualifiziert wird. Gleiche Überlegungen gelten für einen Fitnesstrainer, sofern er bei seiner Tätigkeit in Abstimmung mit dem Cheftrainer oder Co-Trainer agiert und neben der “reinen” Fitness auch andere, fußballspezifische Aspekte wie Taktik, Technik, Spielintelligenz berücksichtigt.
Weitere Informationen zu Rechtsanwalt Marius Breucker und zur Pressemeldung “Können sich Trainer auf das FIFA-Reglement über den Status von Spielern berufen?” sind auf:
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