Deutschen Printmedien wird vorgeschrieben, gesponserte Beiträge durch die Bezeichnung ,,Anzeige” deutlich zu machen. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen Unionsrecht.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: C-391/12) machte der Europäische Gerichtshof (EuGH) deutlich, dass aufgrund fehlender unionsrechtlicher Vorschriften für den Bereich der Printmedien die einzelnen Mitgliedsstaaten Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht treffen können. Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zugrunde, in welchem eine deutsche Zeitung ein Verbot der Veröffentlichung entgeltlicher Beiträge einer konkurrierenden Zeitung ohne die Kennzeichnung “Anzeige” anstrebte. Die Beklagte soll wohl zwei Artikel veröffentlicht haben, die durch mehrere Unternehmen gesponsert wurden. Den Texten soll zwar ein “Sponsored by” hinzugefügt worden sein, allerdings verlange das Landespressegesetz, dass derartige Beiträge mit dem Zusatz “Anzeige” gekennzeichnet sind.
Daraufhin habe der Bundesgerichtshof (BGH) sich wohl an den EuGH gewandt, um durch diesen eine Überprüfung der Vereinbarkeit der nationalen Regelung im Presse- und Mediengesetz mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durchführen zu lassen. In solch einem Fall, so die Richter des EuGH, finde die Richtlinie keine Anwendung, da hiermit nicht der Schutz des Mitbewerbers eines Presseverlegers, wenn dieser gesponserte Beiträge nicht mit dem Begriff “Anzeige” kenntlich mache, bezweckt werde. Daher gäbe es keine Kollision des Unionsrechts und der nationalen Vorschrift.
Dem Urteil ist somit zu entnehmen, dass Mitgliedsstatten die Befugnis zu Teil wird, Regelungen bezüglich der Kennzeichnung gesponserter Texte zu treffen. Prinzipiell trifft Presseverleger in Deutschland auch zukünftig die Pflicht solche Artikel mit dem Zusatz “Anzeige” zu versehen. Davon unberührt bleiben solche Veröffentlichungen, bei denen die Anordnung und Gestaltung zweifelsfrei erkennen lassen, dass es sich um eine Anzeige handelt.
Das Presserecht ist eine komplexe Materie und erhält durch verschiedene Gesetze, u.a. die Landespressegesetze und das Telemediengesetz, seinen rechtlichen Rahmen. Auch wenn das Grundgesetz die Pressefreiheit in Art. 5 GG schützt, können Rechte Dritter einer uneingeschränkten Berichterstattung entgegenstehen. Eine Abwägung zwischen den betroffenen Interessen sollte ein im Medienrecht versierter Rechtsanwalt vornehmen.
Er kann auch bei der Durchsetzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Bildrechten behilflich sein. Neben den einschlägigen nationalen Gesetzen müssen auch europarechtliche Vorschriften beachtet werden. Ein Verstoß gegen ein geschütztes Rechtsgut kann weitreichende Folge haben und kann durch die Einholung rechtlichen Rats vermieden werden.
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