Hotelbesitzer haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Gästen!

Wer haftet und ist wann verantwortlich?

Hotelbesitzer haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Gästen!

Wer haftet bei Urheberrechtsverletzung? – von Lucas Kret

Sommerzeit ist Urlaubszeit – trotzdem erreichbar dank dem World-Wide-Web immer und überall. Kostenlose Internetnutzung ein Service, aber wer haftet bei Urheberrechtsverletzungen? – von Lucas Kret, Kaufmann und Unternehmer

Im Rahmen einer Mitarbeiterschulung begrüßt Unternehmer Lucas Kret alle Teilnehmer zur rechtlichen Diskussion rund um das Thema Haftung und Urheberrecht bei Downloads, Filesharing und der Störerhaftung. Zusammenfassend veröffentlicht Herr Lucas Kret die Schwerpunkte dieser Veranstaltung als Diskussionsbeitrag, durch den der eingeladene Medien- und Kommunikationsrechtexperte Prof. Dr. Kraatz geleitet hat. “Die Frage nach dem Umgang mit Downloads spielt am Arbeitsplatz, zu Hause, aber auch in Gastunterkünften wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen auf Geschäftsreise oder im Urlaub eine wichtige Rolle. Wer böse Überraschungen im Nachgang vermeiden möchte, sollte sich an die Regeln halten”, so Lucas Kret.

In den meisten Hotels und Ferienwohnungen gibt es ein kostenloses W-Lan auf den Zimmern, wofür das Passwort an der Rezeption beziehungsweise vom Vermieter ausgegeben wird. Begeht einer der Mieter eine Urheberrechtsverletzung über dieses WLAN, so stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Haftung.

Haftet auch der Hotelbesitzer oder Vermieter?

Hierüber hatte jüngst das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 24.06.2014 – 25b C 924/13) zu entscheiden. Über ein beauftragtes Unternehmen ließ der Rechteinhaber eines Spielfilms Filesharing-Systeme überwachen. Hierbei konnte ein Internetanschluss ausfindig gemacht werden, von dem der Film herunter- und gleichzeitig wieder hochgeladen wurde. Es war der Internetanschluss, über den der Vermieter von 12 Ferienwohnungen seinen Mietern ein WPA2-verschlüsseltes WLAN zur Verfügung stellt hatte. Die Ausgabe des Passworts erfolgt hierbei zusammen mit der Übergabe eines Schreibens, mit dem die Einhaltung des Rechts beim Internetsurfen angemahnt wird. Der Rechteinhaber ließ den Vermieter abmahnen, der sich jedoch weigerte, die Anwaltskosten des abmahnenden Rechtsanwalts zu zahlen.

Und dies zu Recht, wie das Amtsgericht Hamburg entschied: Der Vermieter haftet nicht als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung, weil zu seinen Gunsten das Provider-Privileg des § 8 Telemediengesetz (TMG) eingreife, das auch auf W-Lan Betreiber übertragbar sei. Hiernach ist der Dienstanbieter (WLAN-Betreiber) für eine Datenübermittlung nicht verantwortlich, wenn er diese nicht selbst veranlasst hat. Und die allgemeine (verschuldensunabhängige) Störerhaftung – nach der haftet, wer in irgendeiner Weise willentlich und kausal zur Verletzung eines geschützten Rechts beiträgt – scheitert daran, dass der Vermieter sein WLAN nicht unverschlüsselt allen zur Verfügung gestellt, sondern WPA2 verschlüsselt und passwortgeschützt und die Mieter zu einem rechtskonformen Verhalten angehalten hat.

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Erik Kraatz von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB: “Besonders interessant sind zudem die Ausführungen des Amtsgerichts zur Frage, ob die Mieter überhaupt belehrt werden müssen, keine Rechtsverstöße bei der Nutzung des WLANs zu begehen, wie es teilweise gefordert wird (so vom Landgericht Frankfurt am Main, Multimedia-Recht (MMR) 2011, 401). Da derartiges aber selbst von klassischen Access-Providern wie den eigenen Internet-Providern, die den Zugang zum Internet stellen (z.B. Telekom, 1&1, O2), bei Abschluss eines Internetzugang-Vertrages nicht gefordert wird, wird man dies auch “im Kleinen” nicht von Hotelbetreibern oder Vermietern verlangen können, ändert die Belehrung über den selbstverständlichen Umstand, keine Rechtsverletzung zu begehen, doch nichts daran, dass keinerlei Einfluss auf die Handlungen des Gastes bzw. Mieters bestehen.”

Diese Entscheidung stellt damit einen weiteren Baustein zur Bekämpfung der sogenannten “Abmahnindustrie” dar. Weitere Fragen wurden mit dem Rechtsexperten Dr. Kraatz und Lucas Kret (http://www.kret-info.de) eingehend diskutiert. Weitere Beispiele aus dem Alltag und der tägliche Umgang der Internetnutzung verdeutlichten, wie sensibel dieses Thema jeden Einzelnen betrifft.

V.i.S.d.P.:

Lucas Kret
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Lucas Kret führt im Rahmen von Seminarveranstaltungen die Vortragsreiche zu den Wissensmodulen Investition in Sachwerten, Vorsorge und Sicherheit durch. Unternehmer Lucas Kret besuchte eine renommierte kaufmännische Fachschule mit erfolgreichem Abschluss und gilt als Experte im Bereich Immobilien, Investments und Vertrieb durch langjährige Erfahrungen in der Immobilienwirtschaft. Die Immobilienbranche hat nach der Restrukturierung einen Weg gefunden, mit der neuen sich rasch verändernden Normalität umzugehen. Investoren wählen ausgesuchte Ziele für Investments, die Erträge und Sicherheit versprechen, Lucas Kret beschäftigt sich mit diesen und anderen Entwicklungen. Weitere Informationen und News unter www.kret-info.de

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