Gegebenenfalls können Anleger der Lebensversicherungsverträge des Types ,,Wealthmaster Noble” Schadensersatz- und Erfüllungsansprüche geltend machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 11.07.2012 (Az.: IV ZR 122/11) soll der Bundesgerichtshof (BGH) Fragen bezüglich der Ansprüche von Anlegern geklärt haben, die bei der britischen Versicherung Clerical Medical Investment Group Ltd Lebensversicherungsverträge des Types “Wealthmaster Noble” zeichneten.
Potenzielle Anleger sollen wohl im Rahmen des Vertriebes der Produkte der britischen Versicherung Clerical Medical Investment Group Ltd. durch irreführende Angaben über die vermeintlich hohen Vergangenheitsrenditen aus den Policen verwirrt worden sein. Ferner sollen Kunden wohl zu sogenannten Hebelverträgen überredet worden sein. Es stellt keine Seltenheit dar, dass aufgrund der versprochenen hohen Renditeprognosen, Darlehen aufgenommen wurden, um die Einmalzahlung in die Lebensversicherungsverträge tätigen zu können.
Es soll sich dann nach kurzer Zeit herausgestellt haben, dass Clerical Medical den Vertragswert der Versicherungen herabsetzte. Das Unternehmen soll sein Handeln damit begründet haben, dass der Wertzuwachs der Poolanteile nicht ausreichend sei. Zuvor soll Clerical Medical wohl Renditeprognose von bis zu 8,5 % abgegeben haben.
Die Richter des BGH machten ihre Ansichtsweise zu der Thematik sehr deutlich. Clerical Medical unterliege der Pflicht, den im Versicherungsschein vorgesehenen Auszahlungsplan zu erfüllen. Diese Leistungspflicht werde durch den Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung nicht beeinflusst. Bei dem Anlagemodell “Wealthmaster Noble” handele es sich um ein Anlagengeschäft, sodass Clerical Medical verpflichtet ist, vor der Vertragszeichnung in vollem Umfang über die bestehenden Risiken der betreffenden Anlage aufzuklären. Der BGH soll den Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen haben.
Betroffene Anleger sollten den Verlust des eingesetzten Kapitals nicht tatenlos hinnehmen. In vielen Fällen gibt es die Möglichkeiten, das investierte Geld zurückzuerhalten. Wurde ein Anleger nämlich bei der Zeichnung eines Fonds unzureichend über die bestehenden Risiken oder die tatsächliche Wertentwicklung aufgeklärt, kann dies eine Falschberatung darstellen, die neben den Erfüllungsansprüchen zu Schadensersatzansprüchen gegen das beratende Unternehmen führen kann. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist und welche Bedenken bestehen, muss jeweils am Einzelfall geprüft werden. Diese Aufgabe kann durch einen im Kapitalmarkrecht erfahrenen Rechtsanwalt übernommen werden.
Dieser prüft den Sachverhalt umfassend und einzelfallbezogen und kann geschädigten Anlegern dabei helfen, eventuell bestehende Schadensersatzansprüche zu prüfen und durchzusetzen.
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