Firmengründung USA – LLC mit Aczento.com gründen

Hauptmerkmal der corporation ist das mit ihr wesensgemäß verbundene Konzept der beschränkten Haftung (limited liability). Vertragspartner und Haftungsobjekt ist allein die corporation als eigenständige Rechtspersönlichkeit. Eine persönliche Haftung der Anteilseigner besteht nicht
Hauptmerkmal der corporation ist das mit ihr wesensgemäß verbundene Konzept der beschränkten Haftung (limited liability). Vertragspartner und Haftungsobjekt ist allein die corporation als eigenständige Rechtspersönlichkeit. Eine persönliche Haftung der Anteilseigner besteht nicht. Dieses Haftungskonzept kann in bestimmten Ausnahmesituationen durch die von der Rechtsprechung entwickelte Durchgriffshaftung durchbrochen werden, indem der körperschaftliche Schleier durchdrungen wird, sog. „piercing the corporate veil”. Dieses ist bei close corporations besonders häufig. Ein Durchgriff wird zugelassen, wenn die körperschaftliche Form dazu verwandt wird, einer bestehenden Verpflichtung auszuweichen, eine gesetzliche Bestimmung zu umgehen, eine Täuschung oder ein Delikt zu begehen oder allgemein ungerecht
zu handeln oder einen unfairen Vorteil zu erlangen. Durchgriff erfolgt also dann, wenn die Gesellschaft als „mere instrumentality” für die eigene Geschäftstätigkeit des in Anspruch genommenen Gesellschafter, erscheint bzw. ein „mere puppet or tool for the manipulator” ist.
Bei vertraglichen Verpflichtungen wird die körperschaftliche Rechtspersönlichkeit meist gewahrt, da hier die andere Partei mit einer bewussten Risikoallokation einen körperschaftlich verfassten Vertragspartner in Kauf genommen hat. Allerdings wird das bargain und damit auch die Trennung von Anteilseignern und Gesellschaft vernichtet, wenn Täuschung oder eine irreführende Vermischung von Anteilseigner- und Gesellschaftsvermögen oder die Versäumung der Einhaltung der Formalien im Innenverhältnis der Gesellschaft (informal dealing) vorliegen, die den Gläubiger bezüglich der Person oder des Vermögens der Person seines Vertragspartners in die Irre führten. Jedoch wurde vor US amerikanischen Gerichten nicht in einer konsequenten Linie allein das Merkmal einer (nicht offen gelegten) ungenügenden Kapitalisierung bzw. Unterkapitalisierung zum Anlass für eine Durchgriffshaftung genommen. Bei deliktischen Verpflichtungen war dagegen keine bewusste Risikoallokation möglich. Die Gerichte stellen hier weniger auf Täuschungshandlungen als vielmehr auf Beherrschung durch die Anteilseigner, Unterkapitalisierung und Nicht-Einhalten von gesellschaftsrechtlichen Formerfordernissen – z.B. Versäumen der Abhaltung von Anteilseignerversammlungen und Sitzungen (meetings) des board of directors – als haftungsbegründende Durchgriffsfaktoren ab. Insgesamt scheinen im US-amerikanischen Recht nicht so sehr exakte Tatbestandsvoraussetzungen für die Rechtsfolge der Durchgriffshaftung zu bestehen, es wird vielmehr einer Art Faktorenlehre gefolgt. Der allgemeine Obersatz für die Durchgriffshaftung d.h. die Täuschungs- bzw. Schädigungsabsicht gegenüber dem Gläubiger, wird dann als erfüllt angesehen, wenn eine bestimmte
Anzahl der oben dargestellten Faktoren erfüllt sind. Ein Faktor (insbesondere ungenügende Kapitalisierung) allein reicht nicht aus.

http://www.aczento.de/de/rechtsformen-in-den-usa/public-corporation/haftung-der-gesellschafter

Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/aczento/news/2352 sowie http://www.aczento.com.

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