Fernsehanwaltswoche vom 15.6.2015 u.a. zur Vorratsdatenspeicherung und dem Poststreik

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

Heute zu folgenden Themen: Vorratsdatenspeicherung, Bundesgerichtshof schwächt Mieterrechte bei der Eigenbedarfskündigung, dem Poststreik und einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Urlaubskürzung wegen Elternzeit.

Vorratsdatenspeicherung III:

Über die Kritik an dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung hatten wir schon mehrfach berichtet. An der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen erhebliche Zweifel. Jetzt mehrt sich auch der Widerstand in der SPD, über den Gesetzesentwurf wird nun erst nach der Sommerpause abgestimmt. Mittlerweile sind auch Parlamentsjuristen der Ansicht, dass das Gesetz verfassungswidrig ist. Ist das Gesetz noch zu halten?

Bundesgerichtshof hat Rechte der Mieter bei Eigenbedarfskündigung weiter geschwächt:

Der Schutz des Mieters vor einer Eigenbedarfskündigung verkommt zur Formalie. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch ein von vornherein nur kurzfristiger, vorübergehender Eigenbedarf eine Kündigung rechtfertigen kann. Nun ein paar Fragen an den Verfassungsrechtler dazu, ob die derzeitigen gesetzlichen Regelungen dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Mieters ausreichend Gewähr bieten? Oder gibt es so einen Schutz gar nicht?

Poststreik:

Was müssen Kunden der Post beachten, wenn es um die Wahrung wichtiger Fristen geht? Dazu war ich am vergangenen Freitag war im ZDF Morgenmagazin und will jetzt die Frage nochmal mit meinem Kollegen Volker Dineiger diskutieren.

Urteil der Woche vom Bundesarbeitsgericht: keine Kürzung der Urlaubsgewährung wegen Elternzeit im beendeten Arbeitsverhältnisses

§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, gilt nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 -). Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Urlaubsanspruch noch besteht. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann der Arbeitnehmer aber nur noch Urlaubsabgeltung (Geld) und keinen Urlaub mehr fordern.

15.6.2015

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