ARAG Experten über die Registrierungspflicht in Gaststätten
Klebestreifen auf Fußböden, Maske aufsetzen im Supermarkt, Hände desinfizieren zwischendurch: Das Coronavirus macht das Leben komplizierter. Selbst eine einfache Essensbestellung wird in Corona-Zeiten zur Formalität. Denn damit mögliche Infektionsketten besser nachvollziehbar sind, müssen Gäste in manchen Bundesländern erst ihre Kontaktdaten angeben, bevor sie ihr Schnitzel bekommen. Welche Daten das sind, ist je nach Bundesland unterschiedlich. Die ARAG Experten geben einen Überblick.
Welche Kontaktdaten werden verlangt?
Während die Registrierungspflicht z. B. in Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen “Kontaktdaten” nicht weiter definiert, gibt es Bundesländer, wie etwa Rheinland-Pfalz, die es ganz genau wissen wollen. Hier muss jeder Gast Namen, Anschrift und Telefonnummer angeben. In Bayern hingegen genügen Name und Telefonnummer einer Hauptperson, während man in Sachsen-Anhalt sogar zusätzlich die Mail-Adresse einer Hauptperson verlangt.
In Berlin, Brandenburg, Sachsen oder Thüringen beispielsweise ist es den Gastronomen selbst überlassen, ob und welche Kontaktdaten sie von ihren Gästen notieren, denn in diesen Bundesländern ist die Registrierung keine Pflicht, sondern nur eine Empfehlung.
Über Kontaktdaten hinausgehende Angaben, beispielsweise zum Gesundheitszustand des Gastes oder die Frage nach Covid-19-Symptomen, dürfen nicht abgefragt werden. Auch die Verwendung der Daten zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
Die Sache mit dem Datenschutz
Je nach Bundesland müssen registrierte Daten nach drei oder vier Wochen wieder gelöscht werden. Dabei genügt es nach Auskunft der ARAG Experten jedoch nicht, den Zettel einfach in den Papierkorb zu werfen. In Deutschland müssen Akten vielmehr nach einer DIN-Norm (DIN 66399) geschreddert werden, was zu einer Herausforderung für viele Gastronomen wird.
Ob korrekt geschreddert oder nicht, das Thema Datenschutz darf bei der Registrierungspflicht nicht zu kurz kommen und der Schutz personenbezogener Daten nicht auf der Strecke bleiben. Daher weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Gastronomen zwar einen Blick in den Personalausweis werfen dürfen, um die Angaben des Gastes zu überprüfen, doch eine Kopie oder ein Foto des Ausweises dürfen sie nicht machen. Auch eine offen ausgelegte Liste, in die die Kontaktdaten eingetragen werden müssen, entspricht nicht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Hier darf der Gast sich nach Auskunft der ARAG Experten weigern, seine Daten einzutragen. Verantwortungsvolle gastronomische Betriebe halten für jeden Haushalt ein eigenes Formular bereit.
Max Mustermann und Peter Pan
Wer im Restaurant einen falschen Namen angibt, muss nach Auskunft der ARAG Experten damit rechnen, dass Falschangaben je nach Bundesland mit einem Bußgeld geahndet werden. Doch vor allem spielt man mit seiner eigenen Gesundheit, da man im Falle eines Corona-Ausbruchs nicht ermittelt und informiert werden kann.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/coronavirus/was-ist-noch-wichtig/
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