Erneuter Prozesserfolg von Ciper & Coll., den Anwälten für Medizinrecht, vor dem Landgericht München I

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht München I – vom 23. Juli 2015
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Operation einer osteochondrotischen Kyphose mit instabiler Spondylolisthesis vera LWK 5/SWK 1; LG München I, Az.: 9 O 3076/13

Chronologie:
Der Kläger befand sich im Jahr 2010 bei der Beklagten zu Ziff. 1. in Behandlung und wurde durch den Beklagten zu Ziff. 2., welcher als Facharzt für Neurochirurgie bei der Beklagten zu Ziff. 1 tätig war, belegärztlich wegen einer osteochondrotischen Kyphose mit instabiler Spondylolisthesis vera LWK 5/SWK 1 operiert. Da sich die Beschwerden des Klägers nicht besserten, wurde am 17.12.2010 erneut eine Operation erforderlich, welche ebenfalls von dem Beklagten zu Ziff. 2. belegärztlich in der Isarklinik München durchgeführt wurde.
Postoperativ befand sich der Kläger bei zahlreichen Ärzten in Behandlung, da er fortwährend Schmerzen hatte. Im September 2011 wurde schließlich eine dritte Operation erforderlich. Anlass der Operation war Z. n. TLIF LW 5/S 1 mit dorsaler Instrumentation, postoperativer Lockerung der Implantate, Schraubenlockerung sowie Cageluxation, Neuropathie L5 und S1 links und einer Cage bedingten erheblichen Stenosierung des Spinalkanals.

Seit der Operation vom 17.12.2010 hat sich der Gesundheitszustand des Klägers deutlich verschlechtert. Die Schmerzen im Rücken verschlechterten sich und die ausstrahlenden Schmerzen im linken Bein waren stärker als zuvor. Hinzu trat eine Mono-Parese im linken Bein, verbunden mit einer Fußhebe- und Fußsenkschwäche, sodass der Kläger seither nur mit einer sogenannten Fußhebeschiene laufen kann. Ihm wurde zwischenzeitlich vom Versorgungsamt ein GdB 60 mit dem Merkzeichen G zugesprochen. Er ist auf starke Schmerzmittel angewiesen. Aufgrund der neuropathischen Schmerzen wurde ihm ein Neurostimulator eingesetzt. Ferner muss der Kläger regelmäßig zur Physiotherapie. Der Kläger ist seit der Operation vom 17.12.2010 nicht mehr in der Lage mit seinem PKW zu fahren, da er das Kupplungspedal nicht bedienen kann. Er ist insofern für sämtliche Angelegenheiten des täglichen Lebens auf Begleitpersonen und fremde Hilfe angewiesen. Seiner Tätigkeit als KFZ-Mechaniker kann der Kläger ebenfalls nicht mehr nachgehen. Auch psychisch ist er stark beeinträchtigt.
Die im Hause der Beklagten durchgeführten Operationen am 11.03.2010 und am 17.12.2010 erfolgten nicht lege artis. Im Rahmen der Operation vom 11.03.2010 wurde im Bandscheibenfach LWK 5/SWK 1 nicht genügend Bandscheibengewebe entfernt, sodass der Cage nicht richtig platziert werden konnte. Ferner wurden die Pedikelschrauben zu schwach ausgewählt und wurden nicht optimal eingebaut. Aufgrund dessen lösten sich die eingebrachten Implantate. Auf den CT-Aufnahmen vom 20.10.2010 ist zu erkennen, dass die Pedikelschrauben im LWK 5-Bereich lose waren. Im Rahmen der Operation vom 17.12.2010 wurden jedoch lediglich die Schrauben im SWK 1 erneuert, sodass auch diese Operation behandlungsfehlerhaft erfolgte. Ferner wurde im Rahmen der Operation vom 17.12.2010 die Nervenwurzel LW 5/SW 1 geschädigt. Auch die erneute Implantateinsetzung erfolgte nicht lege artis.

Verfahren:
Das vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat einen Behandlungsfehler nicht eindeutig bestätigt. Es müsste eine weitere Beweisaufnahme und Vernehmung des Operateurs der dritten Operation erfolgen. Fraglich ist auch, ob sämtliche Schäden kausal auf den möglichen Fehler (ungenügendes Ausräumen der Bandscheibe) zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht den Parteien einen Vergleich in Höhe von rund 37.000,00 EUR vorgeschlagen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die sehr kompetent besetzte Kammer des Landgerichtes München I, die auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes spezialisiert ist, gibt mit dem Vergleichsvorschlag eindeutig zu erkennen, dass nicht alles “richtig” abgelaufen ist und man sich daher doch gütlich einigen solle. Derartige Vorschläge sind konstruktiv, bieten sich in Arzthaftungssachen an und führen oftmals zu einer Vermittlung, die für beide Parteien sinnvoll erscheint, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht klar.

Über:

Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland

fon ..: 0211556207
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email : ra.ciper@t-online.de

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