Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Berlin – vom 09. März 2015
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Spritzenabszess nach Schweinegrippe-Impfung, LG Berlin, Az. 35 O 66/11
Chronologie:
Der Kläger begab sich 2009 in die Praxis des Beklagten und ließ sich gegen die Schweinegrippe impfen. In der Folge schwoll die Einstichstelle rasch progredient an, es entwickelte sich ein Spritzenabszess und es bestand Lebensgefahr. Eine operative Versorgung wurde erforderlich. In der Mikrobiologie konnte ein Staphylococcus aureus Keim nachgewiesen werden. Erhebliche Folgeschäden verblieben indes nicht.
Verfahren:
Das Landgericht Berlin hat den Vorfall mittels eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens eruieren lassen. Der Sachverständige stellte nicht in Abrede, dass zwischen dem entwickelten Abszess und der Impfung ein Zusammenhang bestünde. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, den der Kläger akzeptierte, die Beklagtenseite jedoch vehement ablehnte. Das Gericht nahm daraufhin eine mehrstündige Beweisaufnahme mit der Anhörung der Parteien und Zeugen vor. Dabei stellte sich heraus, dass eine Arzthelferin hinsichtlich der für die Hygieneeinhaltung erforderlichen Einwirkungszeit des Desinfektionsmittels von mindestens 30 Sekunden, üblicherweise 3 – 4 Sekunden einwirken ließ. Aufgrund dieser Ausführungen waren die Beklagten sodann doch bereit, den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich nun nicht nur zu akzeptieren, sondern sogar zu verdoppeln. Der Streitwert wurde auf rund 22.000,- Euro festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Nachweis der Nichteinhaltung von Hygienevorschriften gelingt Patienten in einem Arzthaftungsprozess oftmals nicht. Die vorliegende Angelegenheit bildet daher einen Ausnahmefall, stellen Rechtsanwälte Dr. D.C.Ciper LLM und D.C. Mahr, LLM. heraus.
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