Erneute Prozessschlappe für die Rechtsschutzunion Schaden GmbH (Alte Leipziger) mit Sitz in München gegen medizingeschädigte Versicherungsnehmerin.

(ddp direct) Aus Schaden wird man gewöhnlich klug, nicht jedoch die Rechtsschutzunion Schaden GmbH mit Sitz in München. Zum wiederholten Male müssen Versicherungsnehmer, so wie im vorliegenden Fall, zunächst gegen die eigene Rechtsschutzversicherung massiv vorgehen und einen Deckungsprozess sowie ein Regressverfahren androhen, um sodann den begehrten Deckungsschutz zu erhalten. Was war passiert:

Gegen eine medizingeschädigte Versicherungsnehmerin des Rechtsschutzunternehmens war in der ersten Instanz in einem Arzthaftungsprozess ein negatives Urteil ergangen. Hiergegen zog sie in Berufung und begehrte für das Berufungsverfahren Deckungsschutzzusage der Rechtsschutzunion. Diese verweigerte die Berufung indes, da diese erfolglos sei und verwies die Prozessvertreter der Geschädigten darauf, einen Stichentscheid zu veranlassen. Nach Erhalt dieses Stichentscheides, teilte die Versicherung mit, dieser sei willkürlich erstellt und nicht rechtens.

Das sah das Landgericht München I, (Az. 25 O 14192/12) wie in zahlreichen Fällen zuvor jedoch anders:

Mit Beschluss vom 18.10.2013 führt das Gericht explizit aus, dass der vom Klägervertreter erstellte Stichentscheid ausreichend ist, um nach § 18 II 2 ARB 2000 eine Bindungswirkung zu entfalten. Der Stichentscheid liesse hinreichend deutlich das Bewußtsein einer schiedsgutachterlichen Tätigkeit erkennen, die Einwendungen der Verklagten (Rechtsschutzunion) werden ausgeführt und insbesondere dargetan, dass die Feststellungen des Sachverständigen mit einem Privatgutachten angegriffen werden sollen. Das sei auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht verspätet, so dass der Klägervertreter die Sach- und Rechtslage nicht gröblich verkennt, wie zuvor von der Versicherung fälschlich behauptet.

Mehrere Dutzend Gerichtsverfahren, in denen der Rechtsschutzunion Schaden GmbH vom Gericht aufgezeigt wurde, dass sie seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nachzukommen habe, sind gerichtskundig. Ebenso äusserte bereits das Landgericht München in einem Parallelverfahren, dass es gerichtsbekannt sei, dass die Rechtsschutzunion ihr zugegangene Unterlagen als nicht erhalten bezeichnete. Das scheint den Versicherer aber nicht zu tangieren. Derartige unnötige Verfahren belasten die Gerichtsbarkeit und die entstehenden Zusatzkosten die Versichertengemeinschaft. Die Aufsichtsbehörde des Versicherers, die BaFin ist über die unverständliche Regulierungspraxis der Rechtsschutzunion seit langem informiert.

Der Hinterfragung, ob sich das Versicherungsunternehmen in Zahlungsschwierigkeiten befindet, stemmt sich die Versicherung unter Darlegung ihrer Gewinnzahlen vehement mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen entgegen. Man verdiene ausgezeichnet. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

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Ciper & Coll. – Rechtsanwälte
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