Ariane v. Seherr-Thoß empfiehlt, das eigenhändige Testament beim zuständigen Nachlassgericht in Verwahrung nehmen zu lassen
Düsseldorf, 19. November 2013*****Ein Testament kann nur persönlich errichtet werden. Das bedeutet, dass beim privatschriftlichen Testament der Erblasser seine letztwillige Verfügung selbst niederschreiben muss. Das sogenannte Berliner Testament, mit dem sich zwei Lebensgefährten wechselseitig in nur einer Urkunde zu Erben ernennen, ist nur zwischen Ehegatten rechtlich wirksam. Ariane v. Seherr-Thoß, Fachanwältin für Familienrecht bei SNP | Schlawien Partnerschaft Düsseldorf, weist darauf hin, dass es für die Gültigkeit des Testamentes erforderlich ist , dass der Erblasser den gesamten Text eigenhändig schreibt und unterschreibt.
“Alles, was von dritter Hand oder mit der Maschine oder in sonstiger Weise nicht mehr von eigener Hand des Erblassers geschrieben ist, ist ungültig und kann unter Umständen zur Ungültigkeit des ganzen Testamentes führen. Dies gilt auch für Verzeichnisse oder ähnliches, die dem Testament als Anhang beigefügt werden, und auf die im eigenhändig geschriebenen Testamentstext verwiesen wird”, so die Fachanwältin für Familienrecht.
Auf das Schreibmaterial und seine Form sowie das Schreibmittel kommt es nur insoweit an, als dass der ernsthafte Wille erkennbar bleibt, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um den letzten Willen handelt. Um Zweifel auszuschließen, empfiehlt es sich, nach Möglichkeit übliches Schreibpapier zu verwenden und zum Ausdruck zu bringen, dass das Schriftstück den letzten Willen des Verfassers enthalte.
Die Angabe von Ort und Zeit ist zur Wirksamkeit der Verfügung nicht erforderlich, aber dringend zu empfehlen, um die zeitliche Reihenfolge von möglicherweise mehreren Testamenten deutlich zu machen. Durch die Einrichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als dass das spätere Testament mit dem früheren Testament in Widerspruch steht.
Die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise, etwa nur mit dem Vornamen, ist das Testament nur gültig, wenn diese Unterschrift keinen Zweifel an der Urheberschaft und an der Ernsthaftigkeit des Willens des Urhebers zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung zulässt.
Ariane v. Seherr-Thoß empfiehlt, das eigenhändige Testament beim zuständigen Nachlassgericht in Verwahrung nehmen zu lassen. Das Testament kann nicht verloren gehen und ist vor Fälschungen oder Unterdrückungen gesichert. Es darf durch den Nachlassrichter nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden. Im Erbfall ist sichergestellt, dass das Testament schnellstmöglich eröffnet und damit allen Beteiligten bekannt gemacht wird.
“Die Tatsache, dass das Testament in amtlicher Verwahrung ist, hindert den Erblasser nicht, seinen Inhalt durch ein zeitlich nachfolgendes privatschriftliches Testament zu ändern oder aufzuheben. Da die amtliche Inverwahrungnahme nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern Sicherungsmaßnahme ist, sind Verfügungen des späteren Testamentes wirksam, auch wenn dieses nicht in amtliche Verwahrung gegeben ist”, erklärt Fachanwältin Ariane v. Seherr-Thoß .
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