E-Mail-Marketing ohne Einwilligung

Egal, ob Sie Unternehmer sind und E-Mails als Werbetool nutzen wollen oder ob Sie davon genervt sind, dass Sie auf Ihrem E-Mail-Account dauernd Werbung bekommen, ohne sich erinnern zu können, dass Sie das jemals so wollten – vermutlich fragen Sie sich, ob es überhaupt erlaubt ist, E-Mails für Werbung zu nutzen, ohne eine Einwilligung dafür zu haben.

Grundsatz des E-Mail-Marketings

Grundsätzlich ist dies nämlich eigentlich nicht erlaubt!

Geregelt ist dies im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dort steht im Wesentlichen, dass E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt. Auf gut Deutsch: Wenn der Kunde es nicht wünscht, darf er damit nicht „genervt“ werden. Dies ist der Grundsatz des E-Mail-Marketings.

Ausnahmen

Wie so häufig gibt es auch hierbei Ausnahmen. Dabei dürfen in bestimmten Verhältnissen auch E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung an Bestandskunden versendet werden.

Hierzu müssen aber vier Voraussetzungen vorliegen:

  1. In Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung

Existiert bereits eine vertragliche Beziehung zwischen dem Anbieter und dem Empfänger, so liegt eine der Voraussetzungen vor. Es ist jedoch essenziell, dass es sich wirklich um ein vertragliches und kein vorvertragliches Verhältnis handelt. Das bedeutet, dass es beispielsweise nicht ausreicht, dass Waren in den Einkaufskorb gelegt wurden oder ein Kundenkonto eingerichtet wurde. Die E-Mail-Adresse muss außerdem von dem Kunden selbst erlangt worden sein.

  1. Nur für eigene und ähnliche Waren/Dienstleistungen

Bei solchen „einwilligungsfreien“ E-Mails ist es wichtig, dass es sich nur um eigene Waren beziehungsweise auch Dienstleistungen handelt, die dem Produkt, welches der Kunde schon gekauft hat, ähnlich sind. Und ähnlich meint auch ähnlich in relativ engem Sinne. Als Beispiel: Wurde ein Buch von einem bestimmten Autor bestellt, so dürfen auch andere Bücher dieses Autors beim Kunden beworben werden. Ebenso sind Zubehör-Artikel erfasst. Es darf also ein Adapter für Ihr Handyladekabel beworben werden, sofern Sie dieses dort gekauft haben.

  1. Kein Widerspruch

Die dritte Voraussetzung, die vorliegen muss, ist, dass der Kunde keinen Widerspruch eingelegt haben darf. Wenn Sie als Kunde wünschen, keine Werbung des Online-Shops zu erhalten, so muss dem nachgekommen werden.

  1. Hinweis auf Einspruchsrecht

Wichtig ist, dass klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass der Kunde kostenfrei Widerspruch einlegen darf. Die Kosten dafür dürfen den Basistarif nicht übersteigen. Dabei muss dem Kunden eine entsprechende Kontaktadresse genannt werden. Es sollte sogar aus der E-Mail heraus direkt möglich sein, zu widersprechen.

DSGVO und E-Mail-Marketing

Was genau sagt eigentlich die DSGVO dazu?
Da die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine EU-Richtlinie ist, regelt sie selten Dinge im Detail. Sie grenzt die Dinge also ein. In der DSGVO steht zwar nichts Explizites zum Thema E-Mail-Marketing, jedoch sind auch hier personenbezogene Daten im Spiel, weswegen laut der DSGVO ein Verbot besteht, außer es liegt eben eine Einwilligung vor. Jedoch lässt sich auch aus der Datenschutz-Grundverordnung schließen, dass E-Mail-Werbung zumindest bei Bestandskunden zulässig ist. Zudem sollten Unternehmen ihre Kunden frühzeitig und transparent über alles Wesentliche zum Datenschutz in Kenntnis setzen. Konkretisiert werden diese allgemeinen Vorgaben der DSGVO durch das bereits erwähnte UWG, zumindest in Deutschland.

Ansprüche der Kunden und Strafen für Unternehmen bei Missachtung

Was bedeutet dies aber konkret für Sie als Unternehmer oder Kunde?

Kunden haben grundsätzlich die Möglichkeit, zivilrechtlich Folgendes zu tun:

  1. Unterlassungsanspruch

Wurde dem Kunden unrechtmäßig E-Mail-Werbung zugesendet, so kann ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden.
Der Haken an der Sache ist, dass die Meinung in der Rechtsprechung bezüglich der Frage, ob die Unterlassung auf eine spezielle Person, Firma oder auf eine bestimmte E-Mail-Adresse bezogen sein kann, sehr weit auseinandergeht – bis hin zu der Ansicht, nach der überhaupt keine E-Mails mehr an den Empfänger durch die Firma gesendet werden dürfen.

  1. Schadensersatz

Auch Schadensersatz kann verlangt werden, falls rechtmäßig abgemahnt wurde. Dabei ist wichtig, dass der konkrete Schaden ersetzt wird, zum Bespiel der Zeitaufwand.
Dabei kommen dann auch entsprechende Kosten für den Anwalt hinzu, der möglicherweise beauftragt wurde. All diese Kosten hat der Beklagte zu tragen.

Diese Ansprüche richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Jedoch spielen auch die DSGVO und das gesamte Datenschutzrecht eine Rolle. Demnach können Verstöße mit Bußgeldverfahren belegt werden. Nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO kann rechtswidriges Werbemailing mit einem Bußgeld von bis zu 20 Millionen Euro oder auch, im Falle eines Unternehmens, 4 % des weltweit erwirtschafteten Umsatzes bestraft werden.

 

Es ist also sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer enorm wichtig, datenschutzrechtlich im Bilde zu sein. Für Unternehmer können Verstöße drastische Konsequenzen haben.
Wenden Sie sich an einen externen Datenschutzbeauftragten, um sich des gesetzlichen Rahmens rund um das Thema E-Mail-Marketing sicher zu sein.

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