Dubiose SWAP-Geschäfte: Investoren aus Dänemark wollen deutsche Rechtsprechung nutzen

beck rechtsanwälte: Gute Chancen, auch vor dänischen Gerichten Schadenersatzansprüche gegen Banken wegen Falschberatung durchzusetzen

(Hamburg, 30. Dezember 2012) Der Skandal um hoch-spekulative sowie -riskante und deshalb fast immer verlustträchtige Zinswetten, so genannte SWAPs, hat nun auch Dänemark erreicht. Schätzungsweise hunderte dänische Investoren, darunter zahlreiche Immobilieninvestoren, haben aufgrund dieser dubiosen Zinswetten erhebliche Verluste erlitten. Seit ersten Berichten in der dänischen Presse hatten etwa beck rechtsanwälte in Hamburg und Berlin, eine Kanzlei mit dänischen Wurzeln, Kontakt mit mehr als 50 geschädigten Investoren. Erwartet wird jetzt eine Fülle von Klagen gegen Banken wegen Falschberatung. Nach Angaben von beck rechtsanwälte, Hamburg und Berlin, dürfte das Grundsatzurteil des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. März 2011 (Az.: XI ZR 33/10) zu SWAP-Geschäften die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen dänischer Investoren gegen Banken erleichtern.

Der BGH hatte klargestellt, dass eine Bank ihren Kunden über den anfänglichen negativen Marktwert eines SWAP-Vertrags aufklären muss. Voraussetzung: “Das SWAP-Geschäft wird zu rein spekulativen Zwecken empfohlen, und die Bank hat besagten negativen Marktwert zulasten ihres Kunden mithilfe komplexer Zinsformeln in den SWAP-Vertrag integriert”, erläutert Susanne Beck Nielsen, Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei beck rechtsanwälte. “Dabei kann dieser anfängliche negative Marktwert als verstecktes Entgelt für die Bank definiert werden”, fügt sie hinzu.

Nach ihren Erkenntnissen “waren und sind die SWAP-Geschäfte in Dänemark ähnlich konstruiert wie in Deutschland.” Bei ihren Schadenersatzforderungen gegen Banken könnten dänische Investoren nunmehr die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nutzen. “Das wohl stichhaltigste Argument ist, dass auch die dänischen Institute – nach deutschem Muster – über den anfänglich negativen Marktwert ihre Gebühren versteckt haben”, erklärt Beck Nielsen.

Banken hingegen verträten die Ansicht, dass das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs lediglich für eine einzige Art von SWAP-Geschäften gelte und nicht auf jeden SWAP übertragbar sei. Offenbar machen sich die dänischen Institute die gängige Argumentation ihrer Kollegen in Deutschland zu eigen.

Jetzt müssen dänische Richter beurteilen, ob bei einem SWAP-Geschäft, das zu Sicherungszwecken abgeschlossen wurde, die Aufklärungspflichten von Banken geringer sind als bei Zinswetten. Allerdings könnten auch eher einfach strukturierte SWAP-Verträge insbesondere aus Sicht eines Kunden sehr komplex sein. “Entscheidend ist, ob ein konkretes SWAP-Geschäft entweder nachweislich Sicherungszwecken dient oder aber zumindest dafür geeignet ist”, sagt Rechtsanwältin Beck Nielsen.

Nach gängiger Rechtsprechung in Deutschland gilt grundsätzlich bei SWAP-Geschäften: “Verletzt eine Bank ihre Aufklärungspflichten, können Kunden Schadenersatzansprüche geltend machen. Die gehen dann so weit, dass der Anleger die Auflösung des Vertrags und die Erstattung der von ihm gezahlten Zinsen verlangen kann”, erklärt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei beck rechtsanwälte in Hamburg. Eine Bank hat ihre Aufklärungspflichten verletzt,

* falls sie keinen ausdrücklichen Hinweis auf den so genannten anfänglichen negativen Marktwert gegeben und auf diese Weise versteckte Gebühren zu Beginn des SWAP-Vertrags kassiert hat,

* falls sie die Risiken von solchen Zinswetten verharmlost hat,

* falls das SWAP-Geschäft keinen Absicherungscharakter hat und

* falls eine erkennbare Chancenungleichheit zwischen Bank und Kunde besteht, indem der Anleger höhere Risiken hat als das Institut.

Wichtig: Ob eine Bank tatsächlich ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, muss von Fall zu Fall geprüft werden. “Der BGH hat die Anforderungen an Banken im Hinblick auf eine objektive Aufklärung klar formuliert”, betont Fachanwalt Lutz Tiedemann. So müsse ein Kunde in punkto Risiko des SWAP-Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand haben wie die ihn beratende Bank. “Nur dann kann der Kunde eigenverantwortlich entscheiden, ob er das ihm von der Bank angebotene SWAP-Geschäft annehmen möchte.”

Hinweis für Redaktionen: Gern stellen wir Ihnen eine Übersicht über die bisherige Rechtsprechung zu SWAP-Geschäften in Deutschland zur Verfügung.

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