OLG Düsseldorf – Vodafone darf Kunden nicht mit Schufa-Eintrag drohen, wenn Forderung bestritten wurde
Der Telekommunikationskonzern Vodafone darf seinen Kunden nicht mit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG drohen, wenn die Forderung bereits bestritten wurde. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf auf eine Klage der Verbraucherzentrale.
Was war passiert?
Laut der Verbraucherzentrale Hamburg hatten zwei Kunden der Vodafone die Höhe ihrer Telefonrechnung beanstandet und eine weitere Zahlung (zunächst) verweigert. Die Vodafone ihrerseits drohte daraufhin mit ihrer Verpflichtung, einen durch die Verweigerung hervorgerufenen Zahlungsrückstand an die Schufa Holding AG zu melden. Dabei wurde in aller Ausführlichkeit beschrieben, welche Folgen ein negativer Schufa-Eintrag haben kann. So schrieb Vodafone wörtlich an ihre Kundschaft:
“Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die Vodafone D2 GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.”
Besonders schwer wiegt in diesem Fall, dass die finanzielle Forderung der Vodafone bereits auf anderem Wege geklärt und der dazugehörige Rechtsstreit beigelegt wurde. So hatte die Vodafone folglich keine weiteren finanziellen Ansprüche mehr gegen seine Kunden.
Rechtliche Würdigung des Gerichts
Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass man bei dem Hinweis über einen Schufa-Eintrag an Kunden sowohl auf die negativen als auch positiven Möglichkeiten hinweisen muss. Der Kunde muss in Kenntnis gesetzt werden, dass der Eintrag durch ein bloßes Bestreiten der Forderung verhindert werden kann. Die Richter bemängelten vor allem, dass durch die verwendete Formulierung in den Mahnungen eine erhebliche Drucksituation geschaffen werde, was eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. §§ 3, 4 Nr.1 UWG darstellt. Das Gericht führt hierzu aus:
“Es gebe im Geschäftsleben wohl kaum eine schwerwiegendere Drohung als die, dass man keinen Kredit mehr erhalten werde. … Das Schreiben erweckt beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten, äußerst knapp bemessenen Frist befriedigt. Wegen der einschneidenden Folgen eines solchen Eintrags wird eine nicht unerhebliche Zahl der Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten folglich … nachkommen”
Konsequenz
Sowohl der Vodafone als auch anderen Telekommunikationsunternehmen ist es in Zukunft untersagt, eine derart unbestimmte und für den juristischen Laien unverständliche Klausel zu verwenden. Im Falle einer Zuwiderhandlung droht Vodafone nun ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro.
Dr. Sven Tintemann, Experte für Schufa- und Datenschutzrecht in der Kanzlei Dr. Schulte und Partner erklärt: “Die Entscheidung setzt konsequent um, was sowieso schon im Gesetz stand. Nach § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG darf eine Forderung nämlich dann nicht bei einer Auskunftei als Negativmerkmal eingetragen werden, wenn diese vom Betroffenen bestritten wurde. Wird der Kunde trotz seines Bestreitens der Forderung weiterhin mit einem Negativeintrag bedroht, sollte auch über eine Strafanzeige wegen Nötigung nachgedacht werden, da die Eintragung rechtswidrig wäre. Wer mit einer rechtswidrigen Handlung droht, um eine Zwecke zu erreichen, nötigt rechtswidrig, besagt § 240 StGB.”
Betroffene, die Forderungen bestritten haben und dennoch mit einem Schufa-Negativeintrag bedroht werden, sollten sich daher auf jeden Fall an einen Experten im Datenschutzrecht wenden und sich nicht von der Drohung mit einem Schufa-Eintrag einschüchtern lassen.
V.i.S.d.P.
Dr. Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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