Wie verhält man sich bei einer Schwangerschaft richtig?
Das LAG Köln wurde mit dem Fall eines Arbeitgebers konfrontiert, der eine Vertretung für eine schwangere Mitarbeiterin suchte. Die Dame, die für den Job ins Auge gefasst wurde, war ihrerseits schwanger und erwähnte im Rahmen des Vertragsabschlusses allerdings nichts davon. Es wurde ein regulärer Arbeitsvertrag mit der Bewerberin abgeschlossen und im nachhinein stellte sich heraus, dass sie den Arbeitspflichten großteils nicht nachkommen konnte – aufgrund ihrer Schwangerschaft. Der Arbeitgeber reagierte mit Unverständnis.
Der Arbeitgeber wollte daraufhin den neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung beim LAG Köln anfechten. Es stellte sich jedoch die Unwirksamkeit der Anfechtung heraus – so entschied das LAG Köln.
Wie wurde das Urteil im Detail begründet?
Eine Bewerberin auf einen Arbeitsplatz sei im Rahmen des Vertragsschlusses nicht verpflichtet, auf eine bestehende Schwangerschaft hinzuweisen. Das Verschweigen dieses Umstandes sei nur dann Täuschung, wenn hinsichtlich der Schwangerschaft eine besondere Aufklärungspflicht gegeben wäre. Und in diesem Fall gebe es es keine besondere Pflicht, über eine Schwangerschaft aufzuklären. Auch die Tatsache, dass für eine ebenfalls schwangere Mitarbeiterin eine Vertretung gesucht wurde, spielt keine Rolle. Um eine Geschlechterdiskriminierung zu vermeiden, sei in diesem Fall die Aufklärung über die Schwangerschaft den Geboten von Treu und Glauben gemäß und die Verkehrssitte berücksichtigend, nicht nötig.
Was gilt bei Befristungen von Arbeitsverträgen im Zusammenhang mit schwangeren Arbeitnehmerinnen?
Ebenfalls ist es nicht von Bedeutung, dass zwischen den Parteien nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend, sei die Frage, ob eine Schwangerschaft bestehe, im Rahmen einer Bewerbung auch dann nicht zulässig, falls die Begründung eines befristeten Arbeitsvertrags im Raum stehe und es fix sei, dass die neue Mitarbeiterin durch den Umstand der Schwangerschaft einem Großteil ihrer in Aussicht genommenen, vertraglichen Arbeitspflichten nicht nachkommen kann. Die Arbeitnehmerin war also laut aktueller Rechtsprechung im Recht und der Arbeitsvertrag blieb aufrecht.
Wann immer Sie rechtlichen Rat benötigen, setzen wir uns gerne mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem Fachwissen für Sie ein. Wir sind Ihr starker Partner, wenn es um eine optimale Lösung für Ihr Anliegen geht. Qualität, Kompetenz und Engagement sind die Grundlagen unserer Arbeit.
Durch langjährige Erfahrung, die Spezialisierung als Fachanwalt und regelmäßige Fortbildungen unserer Anwälte und Mitarbeiter können wir heute für alle Rechtsfragen kompetente Ansprechpartner bieten. Zu unseren Mandanten zählen neben mittelständischen Unternehmen, Kleinbetrieben, Banken, Versicherungen, auch zahlreiche Kommunen, Stiftungen und Privatpersonen.
Unsere Tätigkeit erstreckt sich von der außergerichtlichen Beratung und Vertragsgestaltung über die gerichtliche Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen bis hin zur Einziehung von Forderungen durch die Zwangsvollstreckung.
Einer unserer Schwerpunkte liegt in der “Rundumbetreuung” von Unternehmen. Gerne werden wir von unseren Mandanten auch als ausgelagerte Rechtsabteilung bezeichnet.
Kontakt
Rechtsanwalt Dr. Kroll & Partner
Martin Vollmer
Eberhardstraße 1
72762 Reutlingen
07121 / 324-100
kanzlei@kp-recht.de
http://www.kp-recht.de
Pressekontakt:
KIM Krick Interactive Media GmbH
Gernot Gawlik
Mainparkring 4
97246 Eibelstadt
09303982350
sams@krick-interactive.com
http://krick-interactive.com