EuGH zur Impressumspflicht: Telfonnummer im Impressum nicht erforderlich
Die bisher sehr umstrittene Frage, ob im Rahmen der geltenden Impressumspflicht der Webseiten-Betreiber auch eine Telefonnummer angeben muss, wurde vom EuGH bewertet und beantwortet.
Mehrere Gerichte haben in der Vergangenheit eine solche Pflicht bestätigt und von den Webseiten-Betreiber verlangt eine Telefonnummer anzugeben oder die Erreichbarkeit innerhalb von 30 Minuten zu gewährleisten. (so. LG Bamberg, Urt. v. 23.11.2012 – Az.: 1 HK O 29/12).
Bewertet wurde der Sachverhalt unter Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG sowie des darauf basierenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
[…]
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Der EuGH hat die umstrittene Frage nun beantwortet:
Eine Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich. Der Betreiber einer Internetseite ist jedoch verpflichtet weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen.
“…dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen.
Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.”
Fazit:
Webseiten-Betreiber müssen im Impressum zusätzlich zur E-Mail eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme angeben. Eine schnelle Kontaktaufnahme muss weiterhin gewährleistet werden. Die Angabe einer Telefonnummer ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
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