Dr. Klaus Miehling: Rechtsstaat Deutschland? Eine ernüchternde Analyse.

Dr. Klaus Miehling: Rechtsstaat Deutschland? Eine ernüchternde Analyse.

Dr. Klaus Miehling: Rechtsstaat Deutschland? Eine ernüchternde Analyse. Quelle: www.dzig.de/Rechtsstaat-Deutschland_Eine-ernuechternde-Analyse

Unsere Politiker werden nicht müde, den “Rechtsstaat” zu beschwören. Aber was sind die Merkmale eines Rechtsstaats, und leben wir tatsächlich (noch) in einem? Wenn nein, wie konnte es dazu kommen?

1. Ist Deutschland ein Rechtsstaat?
Eine wissenschaftliche Definition des Begriffes “Rechtsstaat” gibt es nicht. Gleichwohl hat sich ein gewisser Konsens herausgebildet, welche Merkmale ein solcher aufzuweisen hat:

– Gewaltenteilung
– Gleichheit vor dem Gesetz
– Rechtssicherheit
– Gewaltmonopol des Staates, was voraussetzt:
– Schutz der Bürger vor Verbrechen, was voraussetzt:
– effektive Strafverfolgung und
– angemessene und verhältnismäßige Strafen
– Zugänglichkeit des Rechts
– Meinungsfreiheit

Betrachten wir nun, wie es sich mit diesen Merkmalen in der gegenwärtigen Bundesrepublik verhält:

– Gewaltenteilung
Dieser Begriff bedeutet, dass Legislative (Gesetzgebung), Judikative (Rechtsprechung) und Exekutive (Polizei) voneinander unabhängig sind. Tatsächlich jedoch ist in Deutschland eine Einflussnahme der Politik (d.h. der Legislative) auf die Rechtsprechung möglich.

So werden die 16 Richter des höchsten deutschen Gerichts, des Bundesverfassungsgerichts, jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat auf zwölf Jahre gewählt. Diese Richter entscheiden bekanntlich, ob politische Entscheidungen gegen die Verfassung, d.h. gegen das Grundgesetz verstoßen. Von wirklicher Unabhängigkeit kann also nicht gesprochen werden. Man stelle sich vor, ein normaler Angeklagter dürfte sich seinen eigenen Richter wählen!

Es ist also nicht erstaunlich, dass das Bundesverfassungsgericht mit Maßregelungen der Politik eher vorsichtig ist. Beispielsweise wurde eine Verfassungsbeschwerde gegen die nach Beurteilung zahlreicher Juristen und auch ehemaliger (!) Verfassungsrichter rechtswidrige Asylpolitik gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Reicht sonst ein Anfangsverdacht, um Staatsanwaltschaften und Gerichte tätig werden zu lassen, so genügten hier nicht einmal kompetente juristische Einschätzungen. Es ist offensichtlich, dass diese Verweigerung politische Gründe hatte, dass die Judikative in diesem Fall von der Legislative abhängig war.

Sie ist es aber auch im Weisungsrecht der Politik gegenüber Staatsanwälten; der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes Jens Gnisa bezeichnet das als “Geburtsfehler” des deutschen Staates: “Der Justizminister kann die Anweisung erteilen, Ermittlungen aufzunehmen oder fallen zu lassen, anzuklagen oder einzustellen” (S. 180 – Literaturangaben am Ende des Textes). Der Fall Range wird noch in Erinnerung sein. Nach diesem Maßstab war die BRD also nie ein wirklicher Rechts­staat.

Die Gewaltenteilung wird auch dadurch beschädigt, dass sogenannte Ordnungswidrigkeiten nicht verfolgt werden müssen. Das bedeutet nämlich, dass die Exekutive (Polizei) zur Judikative wird, die nach Gutdünken entscheidet, ob sie eine Tat verfolgt oder nicht, wem sie einen Bußgeldbescheid ausstellt, und wem nicht. Dies ist nicht nur individuell ungerecht (Gleichheit vor dem Gesetz, s.u.!), sondern führt in der Praxis dazu, dass bestimmte Delikte aus Gründen des Zeitgeistes praktisch nicht mehr verfolgt werden. Hier kann es wiederum Vorgaben der zuständigen Bürgermeister geben – was dann einen Einfluss der Legislative auf die Exekutive bedeutet.

Gnisa sagt unmissverständlich: “Bei einer Umfrage würden wohl die meisten Deutschen sagen, dass die Gewaltenteilung in Deutschland umgesetzt ist. Weit gefehlt” (S. 252).
– Gewaltenteilung in Deutschland? “Weit gefehlt”!

– Gleichheit vor dem Gesetz
Diese Gleichheit ist von vornherein eine nur relative. Bekanntlich haben Kinder und Jugendliche nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie Erwachsene. Dass dies mit starren Altersgrenzen einhergeht, die nicht den Stand der Entwicklung im Einzelfall berücksichtigen, ist hochproblematisch. Wie willkürlich solche Grenzen sind, zeigt schon die Tatsache, dass die “Volljährigkeit” 1974 von 21 auf 18 Jahre vorverlegt wurde.

Im gleichen Jahr wurde auch das Jugendstrafrecht eingeführt. Die Existenz zweier verschiedener Strafrechte, die für dieselben Delikte unterschiedliche Strafen bzw. Maßnahmen vorsehen, wobei unter 14jährige als “strafunmündig” sogar völlig straffrei bleiben, widerspricht der Gleichheit vor dem Gesetz ebenso wie die Immunität von Abgeordneten und Diplomaten. So können beispielsweise sogar deren Chauffeure gegen das Straßenverkehrsrecht verstoßen, ohne dass dies Folgen hat.

Die aktuelle Bundesregierung und ihre Vorgänger haben nicht nur im Rahmen der Zuwanderungspolitik, sondern auch mit ihrer EU-Politik Recht gebrochen bzw. Rechtsbrüche der EU mitgetragen. Dafür zur Rechenschaft gezogen wurde niemand. Für Regierungspolitiker gelten Gesetze nur in der Theorie, aber nicht in der Praxis: Quod licet Iovi, non licet bovi. Seit den alten Römern hat sich da nichts geändert.

Sprichwörtlich ist der sogenannte “Migrantenbonus” geworden. Zwar hat angesichts der allgemein milden Rechtsprechung nicht jedes milde Urteil gegen einen Migranten mit seiner kulturellen Herkunft zu tun, aber bisweilen ist das eben doch der Fall; wenn etwa die geringe Strafe für einen Mörder damit begründet wird, er habe sich “aufgrund seiner kulturellen und religiösen Herkunft in einer Zwangslage befunden”. Nach Aussage eines Oberstaatsanwaltes haben manche milden Urteile sogar damit zu tun, dass die Richter schlicht Angst vor den Kriminellen und den dahinterstehenden Clanstrukturen haben.

Es steht im Ermessen der Richter, Zeugen zu laden oder auch nicht. Das kann die Wahrheitsfindung beeinträchtigen und zu Fehlurteilen führen. In Gewaltmusik – Musikgewalt habe ich den Fall einer fortgesetzten nächtlichen Ruhestörung dokumentiert, wo die Polizei unvollständige und teils falsche Vorkommnisberichte lieferte und der offensichtlich parteiische Amtsrichter wichtige Zeugen nicht hören wollte (S. 504f). Kurz zuvor (2002) waren “zahlreiche Änderungen zur Entlastung der Berufungsgerichte sowie zur Stärkung der ersten Instanz eingeführt” worden, die nach Auskunft eines nachträglich hinzugezogenen Rechtsanwalts eine Berufung aussichtslos erscheinen ließen. Die Kosten für das Fehlurteil beliefen sich auf rund 900 Euro, die das Opfer bezahlen musste.

Schließlich ist an die bereits erwähnte Willkür bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu erinnern.

– Gleichheit vor dem Gesetz in Deutschland? Nein!

– Rechtssicherheit
Das bedeutet im wesentlichen, dass man aus dem Gesetz ersehen kann, was erlaubt ist und was nicht, und welche Strafe man bei Verstößen zu erwarten hat – und dass dies in der Rechtsprechung umgesetzt wird. Im Grunde lässt sich dieser Punkt kaum von der “Gleichheit vor dem Gesetz” trennen.

Nicht umsonst gibt es das Sprichwort “Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand”. Im Strafrecht lassen weite Strafrahmen sehr unterschiedliche Strafen für dasselbe Delikt zu, Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können sogar zur Bewährung ausgesetzt werden, so dass hier zwischen Freiheit und Haft nur die Milde oder Strenge des jeweiligen Richters steht. Heranwachsende, die nach dem Gesetz “volljährig” sind und alle Rechte eines Erwachsenen genießen, können nach Belieben des Gerichts nach dem milderen Jugendstrafrecht verurteilt werden.

Im Zivilrecht wiederum ist vieles unbestimmt; das Urteil hängt stark von der subjektiven Einschätzung der Richter und ihrer eventuellen Parteilichkeit ab. (Dass Juristen nicht automatisch bessere Menschen sind, belegen die weiter unten erwähnten Umfragen zur Straffälligkeit von Jurastudenten.)

Wie gering die Rechtssicherheit ist, zeigt schon die Tatsache, dass Urteile nicht selten von einer Folgeinstanz aufgehoben werden. D.h. bei gleichem Sachverhalt können unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen, sogar substanziell unterschiedlichen Urteilen kommen.

– Rechtssicherheit in Deutschland? Nein!

– Gewaltmonopol des Staates
Dieses ist im Grundgesetz (Art. 20) eher indirekt festgelegt, indem alle Staatsgewalt vom (Wahl-)Volke ausgeht und von den drei “Gewalten” Legislative, Judikative und Exekutive ausgeübt wird. Daher werden auch Urteile “im Namen des Volkes” gesprochen. Einzelne Bürger oder Gruppen dürfen also keine gesetzgebende, urteilende oder ausführende Gewalt anwenden.

Dieses Gewaltmonopol ist schon seit geraumer Zeit durch die “rechtsfreien” Räume ausgehebelt, deren Existenz zwar von der Politik immer wieder geleugnet wird, die es aber dennoch gibt: Dort beispielsweise, wo innerhalb bestimmter Migrantengruppen und in von diesen dominierten Stadtteilen das Recht in die eigene Hand genommen oder von selbst bestellten Friedensrichtern oder Imamen ausgeübt wird. An vielen öffentlichen Orten wie Parks, aber auch etwa in Diskotheken, besteht seit Jahren ein florierender Drogenhandel, ohne dass dieser unterbunden wird: Auch das sind quasi rechtsfreie Räume.

– Gewaltmonopol des Staates in Deutschland? Das war einmal.

– Schutz der Bürger vor Verbrechen
Das Gewaltmonopol des Staates und das Verbot der Selbstjustiz sind nur legitim, wenn der Staat die ihm übertragene Aufgabe, für Recht und Ordnung zu sorgen, auch erfüllt. Das ist weniger denn je der Fall. Der Staat war nicht in der Lage oder willens, den dramatischen Anstieg der Kriminalität (mehr als eine Verdreifachung von den 1950er zu den 90er Jahren*) zu verhindern; die Aufklärungsquote liegt konstant bei nur wenig über 50 Prozent, bei manchen Delikten wie Einbruch und Diebstahl weit darunter.

Durch die personell zu geringe Besetzung der Polizei und die Schließung von Dienststellen auf dem Land ist ein rechtzeitiges Eingreifen oft nicht möglich, hilfesuchende Anrufer müssen vertröstet werden. Mit der weitgehend unkontrollierten illegalen Migration hat sich der Staat sogar zu einem Einschleuser von Kriminellen gemacht, und somit seine Schutzpflicht gegenüber der eigenen Bevölkerung auf das gröbste verletzt.

– Schutz der Bürger vor Verbrechen in Deutschland? Nein!

*Die PKS weist zwar nur eine Zunahme um etwa das 2,3-fache auf, jedoch wurden 1963 die sehr zahlreichen Verkehrs- und die Staatsschutzdelikte aus der Statistik genommen, was die Steigerung eines ganzen Jahrzehnts scheinbar wieder rückgängig machte. Zwar wurden 1976 die vom Bundesgrenzschutz bearbeiteten Straftaten sowie vom Zoll bearbeitete Rauschgiftdelikte neu in die Statistik aufgenommen, doch 1984 führte die landesinterne Zusammenfassung der Seriendelikte erneut zu einem scheinbaren Rückgang.

– effektive Strafverfolgung
Aus dem bereits Gesagten geht hervor, dass eine effektive Strafverfolgung nicht besteht. Weder gibt es genügend Polizei- und Justizbeamte, noch genügend Haftplätze; die Aufklärungsquote ist zu niedrig, die Strafen sind es ebenfalls. Tatverdächtige müssen freigelassen werden, weil Verhandlungsfristen nicht eingehalten werden können.

Übertriebene gesetzliche Restriktionen erschweren die Arbeit von Polizei und Justiz zusätzlich. Verjährungsregelungen lassen spät überführte Verbrecher straffrei ausgehen. Eine andere der Gerechtigkeit Hohn sprechende Regelung verbietet, zu Unrecht freigesprochene Straftäter erneut anzuklagen, wenn ihre Schuld nachträglich festgestellt wird.

– effektive Strafverfolgung in Deutschland? Nein!

– angemessene und verhältnismäßige Strafen
Ende August bzw. Anfang September 2018 gab es diese beiden Urteile:

– Ein Deutscher verübte einen Sprengstoffanschlag auf eine Moschee, bei dem niemand verletzt wurde: knapp zehn Jahre Haft.
– Ein Afghane erstach eine fünfzehnjährige Deutsche: achteinhalb Jahre Haft.

Diese Beispiele belegen, dass eine Verhältnismäßigkeit im deutschen Strafrecht nicht gegeben ist. Es erscheint kaum vorstellbar, dass irgendjemand, egal, ob er eine “Kuscheljustiz” oder harte Strafen befürwortet, für einen Mord eine geringere Strafe als für eine Sachbeschädigung als verhältnismäßig ansieht. Darüber hinaus gibt es unzählige Beispiele von Urteilen, deren Milde Empörung bei der Bevölkerung und sogar bei den berichtenden Journalisten auslöst, wie etwa Bewährungsstrafen für Kindesmissbrauch oder Vergewaltigung, ja sogar bei Vielfachtätern.

Oft, aber keineswegs immer, hat das mit dem bereits erwähnten Jugendstrafrecht zu tun. Dieses sieht weit mildere Strafen als für Erwachsene vor und wird für Jugendliche bis 17 Jahre zwingend, für Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren fakultativ angewendet. Der oben genannte Afghane war nach einem Gutachten zwar vermutlich volljährig, aber seine Minderjährigkeit konnte nicht vollständig ausgeschlossen werden, so dass er nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde, das selbst für die schlimmsten Verbrechen eine Höchststrafe von nur zehn Jahren (15 bei Heranwachsenden, aber nur bei “besonderer Schwere der Schuld”) vorsieht.

Im Erwachsenenstrafrecht wiederum ist das Urteil “lebenslänglich” eine Mogelpackung, denn im Regelfall bedeutet das ebenfalls nur 15 Jahre. Lediglich in besonders schweren Fällen wird eine so frühe vorzeitige Entlassung ausgeschlossen oder anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet.

Spätestens seit den 1980er Jahren war es das Ziel, insbesondere im Jugendstrafrecht Haftstrafen weitestgehend zu vermeiden und Erziehung, ja sogar “Hilfe” (für den Täter!) vor Strafe zu stellen. Jugendliche und auch Erwachsene können sogar mehrfach straffällig werden, ohne in Haft zu müssen.

Auch hier kann von Verhältnismäßigkeit keine Rede mehr sein, und als Ergebnis ist folgerichtig die Kriminalität weiter gestiegen; die Jugendkriminalität in den 90er Jahren geradezu explosionsartig, was freilich auch mit der damals in Mode kommenden Rapmusik zu tun hatte.

Im Falle des verurteilten Afghanen dürfte kaum jemandem zu vermitteln sein, dass ein Mörder, der einem Mädchen statistisch gesehen etwa 70 Lebensjahre geraubt hat, noch als junger Mensch in seinen Zwanzigern das Gefängnis verlassen kann. Solche Urteile “im Namen des Volkes” zu sprechen, ist zynisch.

Der Anteil unbedingter Freiheitsstrafen (d.h. ohne Bewährung) an den Verurteilungen betrug gegen Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland rund 70 Prozent, in der ersten Jahren der BRD noch etwa 40 Prozent. Heute kommen “weniger als 8% der Verurteilten – unter Berücksichtigung von Diversion [Verfahrenseinstellung]: insgesamt weniger als 4% der als überführt geltenden Täter – in den Strafvollzug. Rechtsfolge der Straffälligkeit ist heute in aller Regel eine ambulante Reaktion” (Spiess, S. 425). “Erst denjenigen, der immer und immer wieder kriminell wird, trifft dann doch mal die Härte des Gesetzes”, schreibt Richter Jens Gnisa (S. 246).

Richtig wäre stattdessen, den Anfängen zu wehren, damit die Leute eben nicht “immer und immer wieder kriminell” werden.

Die oben genannten zehn Jahre für einen Sprengstoffanschlag erscheinen zwar angemessen, aber solche Strafen sind die große Ausnahme. Man wird den Verdacht nicht los, dass hier wie dort politische Urteile im Sinne des Multikulturalismus gefallen sind: Angemessen harte Strafe für einen Deutschen, der einen Anschlag auf eine Moschee verübt, unangemessen milde Strafe für einen Afghanen, der eine Deutsche ermordet. Um dies sicher zu beurteilen, müsste man freilich die allgemeine Urteilspraxis der beiden Richter kennen. Möglicherweise tendiert der eine grundsätzlich zu harten, der andere zu milden Urteilen.

– angemessene und verhältnismäßige Strafen in Deutschland? In aller Regel nicht!

– Zugänglichkeit des Rechts
Was nützt das Recht, wenn es hohe Hürden gibt, um es zu bekommen? Die Bildung in Deutschland ist bis hin zur Universität (fast) kostenlos, aber ein Rechtsstreit ist teuer. Gnisa rechnet vor, dass bei einem Streitwert von 600 Euro, bei dem beide Parteien anwaltlich vertreten sind, Gebühren von 682,60 Euro entstehen (S. 192). Der Ausgang ist stets ungewiss, so dass viele Menschen darauf verzichten, ihr Recht einzuklagen.

So richtig der Gedanke ist, dass Kosten vom Verursacher zu tragen sind, so wäre in einem Rechtsstaat der Zugang zur Justiz (wie zur Hilfe der Polizei) das erste was kostenfrei sein müsste, wenn man von diesem Prinzip denn abweichen möchte – und das geschieht bekanntlich vielfach. Gnisa weist zudem darauf hin, dass kleinere Gerichte aus Sparsamkeitsgründen geschlossen werden, was für viele Bürger weite Wege (bis zu 80 km!) bedeutet, wenn sie ihr Recht einklagen wollen. Zwar gibt es die Möglichkeit rein schriftlicher Verfahren, aber das ist natürlich oft nicht ausreichend.

– Zugänglichkeit des Rechts? Erschwert!

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