Im folgenden Beitrag beleuchtet der Flensburger Rechtsanwalt Alexander Busch, tätig in der Kanzlei Callsen & Thürk, die Möglichkeiten, welche die Reform der Insolvenzordnung für Verbraucher zur Verkürzung der Verfahrenslaufzeiten bringt.
Das aktualisierte Insolvenzrecht wird am 1. Juli 2014 in Kraft treten.
Bereits vorab sei es jedem Verbraucher, der ernsthaft über die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen nachdenkt, geraten, diesen Plan bis zum 1. Juli 2014 zurück zu stellen. Die Begründung für diesen Ratschlag, liegt in der Möglichkeit, schneller als bisher die Restschuldbefreiung zu erhalten. Die reformierte Insolvenzordnung sieht hierzu zwei unterschiedliche Modelle mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen vor, zum einen die Verkürzung des Verfahrens auf eine Dauer von 5 Jahren, zum anderen die Verkürzung des Verfahrens auf lediglich 3 Jahre. Beide Varianten bieten zukünftig bereits im Vorfeld des Insolvenzverfahrens, beim Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ein enormes Verhandlungspotential auf seiten des den Schuldner beratenden Rechtsanwaltes.
Die Verkürzung des Verfahrens auf 5 Jahre setzt zukünftig nicht viel mehr voraus, als den vollständigen Ausgleich der bis dahin entstandenen Verfahrenskosten. Weder spielt der Ausgleich sonstiger Masseverbindlichkeiten, noch die Tilgung der angemeldeten Forderungen für diese Verkürzung eine Rolle.
Um in den Genuss der Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre zu gelangen, sind komplexere Anforderungen zu erfüllen. Zunächst muss der Schuldner hierfür innerhalb von drei Jahren seit Eröffnung des Verfahrens 35 % der angemeldeten Forderungen erfüllt, sowie die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten beglichen haben. Hierbei sind einige Details zu beachten und eine gute Beratung im Vorfeld ist angezeigt, damit man als Schuldner nicht mehr als nötig bezahlt.
Während man also den unangenehmen Prozess eines Insolvenzverfahrens schneller hinter sich bringen kann, wurden gleichzeitig die Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung verkompliziert. Hier wird zukünftig eine laufende Betreuung unerlässlich sein, denn schon kurz nach Eröffnung des Verfahrens können Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden. Entschieden aber wird hierüber erst am Ende des Verfahrens. Derartige Anträge und auch die Anfechtung der Erteilung der Restschuldbefreiung werden indes komplizierter, auch hier wird der Gläubiger nicht umhin kommen, sich zukünftig beraten zu lassen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass am 1. Juli 2014 für den Schuldner interessante Neuerungen in Kraft treten, die – trotz aller Kritik an der Reform – deutliche Erleichterungen mit sich bringen können, wenn man – gut beraten – kluge Entscheidungen trifft.
Rechtsanwälte Callsen & Thürk
Alexander Busch
Am Fördeufer 1b
24944 Flensburg
Deutschland
E-Mail: info@callsen-thuerk.de
Homepage: http://www.rechtsanwaltskanzlei-flensburg.de
Telefon: 0461/4301080
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