Steuerpflichtiger Pokergewinn
Grundsätzlich müssen Glücksspielgewinne in Deutschland nicht versteuert werden. Nimmt aber ein Spieler jahrelang an Pokerturnieren teil und erzielt Preisgelder in sechsstelliger Höhe, kann das Finanzamt dies als gewerbliche Tätigkeit ansehen, deren Gewinn zu versteuern ist. Dies entschied nach D.A.S. Angaben das Finanzgericht Köln.
FG Köln, Az. 12 K 1136/11
Hintergrundinformation:
Ein weit verbreiteter Irrtum besagt, dass Glücksspielgewinne im ersten Jahr von der Steuer befreit sind. Wahr ist: Gewinne aus dem Glücksspiel – zum Beispiel beim Lotto, Toto, Roulette oder am Geldspielautomaten – sind in Deutschland grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Denn sie passen in keine der bekannten Einkunftsarten und gelten auch nicht als steuerpflichtige Schenkung. Erst, wenn der erfolgreiche Spieler seinen Gewinn anlegt, muss er für die Zinsen wieder Steuern bezahlen. Dies gilt selbstverständlich auch für das erste Jahr – eben für jeden Zeitraum, in dem das gewonnene Kapital etwas abwirft. Der Fall: Ein Flugkapitän hatte über mehrere Jahre hinweg regelmäßig an Pokerturnieren teilgenommen. Offenbar mit viel Glück und undurchschaubarem “Pokerface”, denn seine Preisgelder waren sechsstellig. Zu seiner Überraschung erhielt er vom Finanzamt einen Steuerbescheid. Die Behörde sah seine Einkünfte aus den Pokerspielen als gewerbliche Einkünfte an. Damit passten diese ins Schema der herkömmlichen Einkunftsarten – und unterlagen der Einkommenssteuer. Der Spieler ging gegen den Steuerbescheid gerichtlich vor. Das Urteil: Vor dem Kölner Finanzgericht wurde nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung intensiv über die Frage gestritten, ob Erfolg beim Pokern vom Glück oder vom Können abhängt. Das Gericht tendierte mehr zum Können. Es komme hier nicht auf das Glück und die Möglichkeiten eines durchschnittlichen Spielers, sondern auf die des Klägers an. Nehme ein Spieler jahrelang an namhaften Turnieren teil und erziele aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten regelmäßig Gewinne, könne man dies wie eine selbstständige berufliche Tätigkeit behandeln. In diesem Fall seien die Preisgelder wie Gewinne aus einem Gewerbebetrieb zu versteuern.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 31.10.2012, Az. 12 K 1136/11
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