Mangelhaftes Ferienhaus im Ausland
Hat ein im Ausland gelegenes Ferienhaus Mängel, kann der enttäuschte Urlauber gegen einen gewerblichen Reiseveranstalter vor einem Gericht an seinem deutschen Heimatort klagen. Dies entschied nach Mitteilung der D.A.S. der Bundesgerichtshof. Geklagt werden kann auch vor dem Gericht an dem Ort, an dem der Veranstalter seinen Sitz hat.
BGH, Az. X ZR 88/12
Hintergrundinformation:
Viele Urlauber ziehen eine Ferienwohnung dem Hotel vor – gerade für Familien können diese Unterkünfte preisgünstiger sein. Doch nicht immer halten die Wohnungen das, was die Werbung verspricht. Wird über einen Reiseveranstalter gebucht, können Urlauber Ansprüche nach dem Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen. Bei privaten Vermietern kommen mietrechtliche Ansprüche – etwa auf Mietminderung – in Frage. Aber: Welches Gericht ist überhaupt zuständig, wenn die Ferienwohnung im Ausland liegt? Der Fall: Ein deutscher Urlauber hatte bei einem Reiseveranstalter mit Sitz in Deutschland ein Ferienhaus in Italien gebucht. Das Haus gehörte jemand Drittem, der Reiseveranstalter firmierte als Vermittler von Ferienwohnungen. Der Urlauber verklagte diesen auf Rückzahlung von 50 Prozent des Reisepreises, weil das Haus nicht der Beschreibung entsprochen und Mängel aufgewiesen habe. Der Reiseveranstalter war der Ansicht, dass der Kunde ihn nicht in Deutschland verklagen könne. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass eine Klage vor einem deutschen Gericht möglich sei. Zwar seien nach EU-Recht für Klagen über Mietverträge ausschließlich die Gerichte an dem Ort zuständig, an dem die Immobilie gelegen sei. Hier sei der Reiseveranstalter jedoch dem Kunden gegenüber so aufgetreten, als ob er selbst das Ferienhaus für den Urlauber zur Verfügung stelle und nicht nur einen Mietvertrag mit dem örtlichen Vermieter vermittle. Der Veranstalter sei dem Kunden als allein Verantwortlicher und als einziger Adressat für Beanstandungen gegenüber getreten, er habe sich auch zur Durchführung von Nebenleistungen (Endreinigung, Bereitstellung eines Gemeinschaftspools) verpflichtet. Damit würden die Regeln für Reiseveranstalter und nicht die für Mietverträge gelten – und der deutsche Kunde könne auch an seinem Heimatort oder am Sitz des Veranstalters vor Gericht gehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2013, Az. X ZR 88/12
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