Keine Ausgleichszahlung wegen Streik bei Fluglinie
Die europäische Fluggastrechteverordnung sieht bei Flugannullierungen Ausgleichsansprüche für Fluggäste vor – jedoch nicht, wenn die Annullierung auf “außergewöhnlichen Umständen” beruht und auch bei aller Sorgfalt unvermeidbar ist. Nach Mitteilung der D.A.S. hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Pilotenstreik zu den “außergewöhnlichen Umständen” gehört.
BGH, Az. X ZR 138/11
Hintergrundinformation:
Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG-VO Nr. 261/2004) regelt in § 5 und § 7, dass Fluggäste bei Flugannullierungen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Ausnahme: Kann die Fluggesellschaft nachweisen, dass der Flugausfall durch “außergewöhnliche Umstände” verursacht wurde, muss sie keine Zahlungen leisten. Es muss sich dabei um Ereignisse handeln, die sich selbst dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Fall: Ein Paar hatte einen Hin- und Rückflug nach Miami gebucht. Die Pilotenvereinigung Cockpit kündigte für den Zeitraum des Rückfluges einen Streik an. Die Fluggesellschaft annullierte den Rückflug und buchte die Reisenden auf einen späteren Flug um. Das Paar kam mit drei Tagen Verspätung zurück und forderte von der Gesellschaft Ausgleichszahlungen. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erläuterte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung den Begriff der “außergewöhnlichen Umstände”. Gemeint seien Umstände, die nicht dem Gewöhnlichen entsprechen würden, sondern außerhalb der normalen Abläufe lägen. Selbst diese würden nur zu einer Ausnahme von der Ausgleichszahlung führen, wenn sie für das Unternehmen auch bei aller zumutbaren Sorgfalt unvermeidbar gewesen seien. Die Streikankündigung habe für die Fluggesellschaft bedeutet, dass einige Tage lang die Mehrzahl ihrer Piloten ausfallen werde. Sie habe alle Flugpläne kurzfristig umorganisieren müssen. Diese Situation gehöre nicht zum normalen Tagesgeschäft und sei ein “außergewöhnlicher Umstand”. Die Fluggesellschaft habe keinen Einfluss darauf gehabt, ob und wann ihre Piloten streiken würden. Ob die Annullierung im konkreten Fall auch bei Anwendung aller zumutbaren Maßnahmen unvermeidlich gewesen wäre, müsse die Vorinstanz klären.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11
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