Pflege-Benotung läuft weiter
Die gesetzlichen Regelungen zur Veröffentlichung von “Schulnoten” zur Beurteilung der Qualität von Pflegeheimen sind nicht verfassungswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor. Laut D.A.S. werden seit 2009 Pflegeeinrichtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen benotet. Das Gericht wies die Klage zurück, weil die Einrichtung im konkreten Fall durch die Benotung keinen Nachteil erlitten habe.
BSG, Az. B 3 P 5/12 R
Hintergrundinformation:
Seit Juli 2009 werden Pflegeeinrichtungen für Senioren im Auftrag der Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst der Kassen überprüft. Dies passiert aufgrund einer gesetzlichen Regelung in §§ 114 ff. des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Die Heime müssen die Prüfung ermöglichen. Seit 2011 muss diese einmal im Jahr erfolgen. Ab 1. Januar 2014 sind vollstationäre Pflegeheime ferner gesetzlich verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen nach einer Prüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche Versorgung in den Einrichtungen geregelt ist und welche Vereinbarungen mit Apotheken hinsichtlich der Medikamentenversorgung bestehen. Nicht alle Pflegeheime sind mit dieser Überprüfung glücklich – immerhin bekommen sie Schulnoten, die jeder im Internet nachlesen kann (siehe etwa: http://www.pflegelotse.de ). Vielfach werden jedoch auch die Benotungskriterien kritisiert – hat doch fast jedes deutsche Pflegeheim die Note 1. Viele Kriterien stehen dabei bereits im Gesetz. Der Fall: Ein Pflegeheim in Köln hatte zunächst die Note 3,3 bekommen. Der Träger der Einrichtung reichte Klage ein. Die Beurteilung wurde daraufhin zurückgezogen und nicht veröffentlicht. Nun ging der Träger jedoch gegen die Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse als solche vor: Diese sei rechtswidrig. Das Urteil: Das Bundessozialgericht sah hier nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung kein Rechtsschutzbedürfnis und wies die Klage als formal unzulässig ab: Das Heim habe durch die nicht veröffentlichte Beurteilung keinen Nachteil erlitten, die Berufsfreiheit des Heimträgers sei nicht verletzt. Grundsätzlich sei die gesetzliche Regelung über die Veröffentlichung der Prüfberichte durch die Kassen (§ 155 Abs. 1a SGB XI) nicht verfassungswidrig.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.05.2013, Az. B 3 P 5/12 R
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