Kein allgemeines Haustierverbot im Mietvertrag
Eine Mietvertragsklausel, nach der der Mieter “keine Hunde und Katzen” halten darf, ist nicht zulässig und damit unwirksam. Wie die D.A.S. unter Hinweis auf ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes mitteilt, bedeutet dies nicht, dass der Mieter nun beliebig viele Tiere anschaffen darf. Rücksicht muss durchaus genommen werden – aber seinen Mischlingshund durfte der Kläger im vorliegenden Fall behalten.
BGH, Az. VIII ZR 168/12
Hintergrundinformation:
Schon seit längerer Zeit ist es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass generelle Haustierverbote in Mietverträgen unzulässig sind. Entschieden wurde dies bisher für generelle Klauseln wie “Der Mieter darf keine Haustiere halten.” Denn: Die Gerichte gehen davon aus, dass Kleintiere wie Fische, Wellensittiche oder Meerschweinchen grundsätzlich erlaubt sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese die Mietwohnung beschädigen oder die Nachbarn stören, ist in der Regel gering. Ob etwa Katzen und gewisse Hunde noch Kleintiere sind, ist dann vom Einzelfall abhängig. Der Fall: Ein Mann hatte eine Genossenschaftswohnung gemietet. Der Mietvertrag enthielt eine Zusatzvereinbarung, in der stand, dass Genossenschaftsmitglieder “keine Hunde und Katzen halten” dürften. Er zog nun mit seiner Familie ein – und mit dem Familienhund, einem Mischling mit etwa 20 cm Schulterhöhe. Die Genossenschaft forderte den Mieter daraufhin auf, den Hund innerhalb von vier Wochen abzuschaffen. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied, dass das pauschale Hunde- und Katzenverbot im Mietvertrag unwirksam sei. Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge betonte das Gericht, dass der Mieter hier unangemessen benachteiligt werde, weil ihm jede Haltung dieser Tiere ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verboten sei. Dies schränke sein gesetzliches Recht auf Nutzung der Mietwohnung zu sehr ein. Die Unwirksamkeit der Vertragsregelung bedeute nicht, dass der Mieter ohne jede Rücksicht auf andere nun beliebig Hunde und Katzen halten dürfe. Es müsse eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Interessen der Mietvertragsparteien und der Nachbarn stattfinden. Hier ergebe sich daraus, dass die Genossenschaft der Haltung eines Mischlingshundes zustimmen müsse.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12
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