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Ehewohnung: Haftung für Stromrechnung nach Auszug

Zieht ein Ehepartner nach der Trennung aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus, haftet er womöglich weiterhin für neue Stromrechnungen. Wie die D.A.S. mitteilt, entschied dies der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der andere Ehepartner während der Ehe den Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hatte.
BGH, Az. XII ZR 159/12

Hintergrundinformation:
In einer Ehe gilt: Tätigt einer der Partner Geschäfte, mit denen der alltägliche Lebensbedarf der Familie gedeckt werden soll, werden dadurch beide Partner rechtlich verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Geregelt ist dies in § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Geschäfte des täglichen Bedarfs können z. B. Lebensmitteleinkäufe sein, aber auch Vertragsabschlüsse, durch die dauerhafte Zahlungspflichten entstehen – wie zum Beispiel ein Energielieferungsvertrag. Der Fall: Ein Mann hatte während der Ehe für die gemeinsame Wohnung einen Stromliefervertrag abgeschlossen. Nach einiger Zeit trennte man sich, nach etwas mehr Zeit zog die Frau aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ihr Mann blieb, verbrauchte weiter Strom, zahlte aber nicht. Schließlich kündigte der Stromversorger den Vertrag und klagte auf Zahlung der ausstehenden Stromrechnungen. Die Klage richtete sich gegen die Ehefrau. Diese meinte, nach der Trennung nicht mehr für den Stromverbrauch der früheren gemeinsamen Wohnung aufkommen zu müssen. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung jedoch anders: Die Trennung bzw. der Auszug aus der Wohnung führten nicht dazu, dass die Frau nicht mehr für die Stromkosten der Wohnung hafte. Das Gesetz schließe nur für den Fall des Getrenntlebens die Mithaftung des nicht vertragschließenden Ehegatten bei Abschluss eines neuen Bedarfsdeckungsgeschäftes während der Trennungszeit aus. Für bereits bestehende und während des Zusammenlebens geschlossene Verträge mit dauerhaften Zahlungspflichten gelte dies nicht. Die Frau musste daher die Stromrechnungen ihres Exmannes bezahlen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2013, Az. XII ZR 159/12

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