Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit
Wer mit einem Handwerker vereinbart, dass dessen Leistung ohne Rechnung und Mehrwertsteuer abgerechnet werden soll, hat keinen Anspruch auf Gewährleistung. Wie der Bundesgerichtshof nach D.A.S. Angaben feststellte, ist ein derartiger Vertrag nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz als nichtig anzusehen.
BGH, Az. VII ZR 6/13
Hintergrundinformation:
Schwarzarbeit ist wegen der damit verbundenen Steuerhinterziehung illegal. Sie kann aber auch zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer führen, wenn die Arbeit mangelhaft ausgeführt wurde. Lange Zeit galt bei deutschen Gerichten ein Werkvertrag über eine Handwerkerleistung nur wegen der Vereinbarung von “Schwarzarbeit” noch lange nicht als unwirksam. Dies hatte zur Folge, dass der Auftraggeber grundsätzlich Gewährleistungsansprüche geltend machen konnte – etwa eine Nachbesserung oder die Minderung des Werklohnanspruchs. Bereits seit 2004 ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Kraft. Der Bundesgerichtshof hat dieses Gesetz nun konsequent auf einen Fall von Gewährleistungsansprüchen bei Schwarzarbeit angewendet. Der Fall: Ein Handwerker hatte die Zufahrt einer Kundin neu gepflastert. Als Werklohn waren 1.800 Euro vereinbart, die in bar, ohne Rechnung und vor allem ohne Mehrwertsteuer gezahlt werden sollten. Nach getaner Arbeit zeigte sich, dass das Pflaster nicht solide verlegt war. Der Handwerker weigerte sich, nachzubessern. Die Kundin verklagte ihn. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof wies nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung jeden Gewährleistungsanspruch zurück. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthalte ein Verbot, Verträge abzuschließen, bei denen ein Vertragspartner seine steuerlichen Pflichten verletzen solle. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches wiederum besage, dass jeder Vertrag nichtig sei, der gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Damit sei der Vertrag über die Pflasterarbeiten hier nichtig und könne keinerlei Gewährleistungsansprüche nach sich ziehen. Voraussetzung für die Nichtigkeit des Vertrages sei im Übrigen, dass der Unternehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Pflichten verstoße und dass der Auftraggeber davon wisse und Vorteile daraus ziehe. Dies sei hier der Fall gewesen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13
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