Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Mietrecht

Untervermietung an Touristen – erlaubt?

Hat ein Wohnungseigentümer seinem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, bedeutet das noch nicht, dass dieser die Wohnung auch als Ferienwohnung an ständig wechselnde Gäste vermieten darf. Dies entschied nach D.A.S. Angaben der Bundesgerichtshof. Auch ein Verzicht des Vermieters auf ein Kennenlernen der einzelnen Untermieter berechtigt nicht zur Vermietung an Touristen.
BGH, Az. VIII ZR 210/13

Hintergrundinformation:
Immer mehr Wohnungen in deutschen Großstädten werden als Ferienwohnungen vermietet – dies führt des Öfteren zu Gerichtsverfahren. Aber nicht immer geht es dabei um Nachbarn, die sich gestört fühlen: Mancher Mieter kommt auf die Idee, seine Mietwohnung ganz oder teilweise an Feriengäste unterzuvermieten und damit gutes Geld nebenher zu verdienen. Weiß der Vermieter von dieser Nutzung nichts, sind rechtliche Probleme vorprogrammiert. Der Fall: Der Mieter einer Berliner Zwei-Zimmer-Wohnung hatte bei seiner Vermieterin angefragt, ob er seine Wohnung untervermieten dürfe. Denn er benötige die Wohnung eigentlich nur noch alle 14 Tage übers Wochenende für einen Besuch bei seiner Tochter. Die Vermieterin gab ihm die Erlaubnis zur Untervermietung – mit der Auflage, dass den Untermietern Postvollmacht zu erteilen sei. Auf eine vorherige Überprüfung der Untermieter verzichtete die Vermieterseite. Der Mieter bot die Wohnung daraufhin im Internet als Ferienwohnung an. Die Vermieterin hielt dies für vertragswidrig. Mehrere Abmahnungen blieben erfolglos. Es folgte die Kündigung. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Mieter nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt war. Die Nutzung durch tageweise wechselnde Feriengäste unterscheide sich erheblich von der Nutzung durch einen für einen gewissen Zeitraum bleibenden Untermieter. Die Vorgabe, den Untermietern Postvollmacht zu erteilen, zeige auch, dass die Erlaubnis sich nicht auf eine Vermietung an Feriengäste bezogen habe – denn diese seien zur Wahrnehmung solcher Aufgaben gar nicht in der Lage.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2014, Az. VIII ZR 210/13

Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Bitte geben Sie im Falle einer Veröffentlichung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutzversicherung als Quelle an.

Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2012 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Kontakt
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
089 6275-1613
das@hartzkom.de
http://www.das.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
089 9984610
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden