B-Ware ist keine “gebrauchte Ware”!
Wer als Händler gebrauchte Sachen an Verbraucher verkauft, kann die Gewährleistung auf ein Jahr beschränken. Wie das OLG Hamm nun nach Mitteilung der D.A.S. entschied, gilt diese Regelung nicht für sogenannte “B-Ware”, also z. B. Ware, deren Originalverpackung beschädigt ist. Derartige Waren sind nicht “gebraucht” und unterliegen der zweijährigen Gewährleistung.
OLG Hamm, Az. 4 U 102/13
Hintergrundinformation:
Kauft ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer, gelten besondere Schutzvorschriften. Dazu gehört, dass auch durch Vertrag bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen von den gesetzlichen Gewährleistungsregeln kaum abgewichen werden darf. Die zweijährige gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche darf maximal auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn ein Verbraucher einen gebrauchten Gegenstand von einem gewerblichen Händler kauft. Der Fall: Ein Händler hatte auf einem Online-Auktionsportal ein Notebook angeboten. Dieses bezeichnete er als “B-Ware”. Er selbst definierte B-Ware auf der Auktionsseite nun als Ware, die nicht mehr original verpackt oder deren Verpackung beschädigt sei oder die schon einmal ausgepackt und von Kunden angeschaut worden wäre. Der Verkäufer betrachtete derartige Waren als “gebraucht” und verkürzte die gesetzliche Gewährleistungsfrist dafür in seinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr. Ein Konkurrent mahnte ihn ab, weil er dieses Vorgehen für unzulässig hielt. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm stimmte dem Konkurrenten zu. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilt, kann ein gewerblicher Verkäufer nicht beliebig selbst festlegen, was gebrauchte Ware ist. Laut Gericht ist etwas dann gebraucht, wenn es seiner gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde. Nur durch ein einmaliges Auspacken und Vorführen der Ware sei diese nicht schon als “gebraucht” anzusehen. Dass etwas nicht mehr “neu” sei, bedeute nicht automatisch, dass es “gebraucht” sei. Der Verkäufer durfte hier also die Gewährleistungsfrist nicht verkürzen, die entsprechende Klausel in seinen Geschäftsbedingungen sei ein Wettbewerbsverstoß.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az. 4 U 102/13
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