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Risse im Nachbarhaus: Bauunternehmer muss Schaden bezahlen

Entstehen an einem Haus erhebliche Risse in den Wänden, weil ein Bauunternehmen auf dem Nachbargrundstück Tiefbauarbeiten mit einem Rammgerät durchführt, muss der Unternehmer den Schaden bezahlen. Das Einrammen von acht Meter langen Eisenträgern in unmittelbarer Nähe zum Nachbarhaus verstößt gegen die anerkannten Regeln der Baukunst. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Oldenburg.
OLG Oldenburg, Az. 12 U 61/16

Hintergrundinformation:
In den Städten ist Wohnraum begrenzt, ein beliebtes Schlagwort der Stadtplaner ist daher die “Verdichtung”. Allerdings: Bauarbeiten in engen Baulücken und womöglich direkt neben einem Altbau können das benachbarte Gebäude beschädigen. Der Nachbar kann dann unter Umständen Schadenersatzansprüche gegen den verantwortlichen Bauunternehmer haben, auch wenn er selbst nicht mit diesem in Vertragsbeziehung steht. Vorschäden am eigenen Gebäude sind dabei kein Hindernis. Der Fall: Ein Bauunternehmen führte Tiefbauarbeiten auf einem Grundstück durch, auf dem ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage entstehen sollte. Zur Befestigung der Baugrube dienten acht Meter lange Eisenträger, welche die Tiefbaufirma mit einem großen Rammgerät im Boden versenkte. Der Abstand dieser Rammstellen zum Nachbargrundstück betrug teilweise nur 60 cm. Nach Abschluss der Arbeiten stellten die Nachbarn an ihrem zur Jahrhundertwende erbauten Einfamilienhaus erhebliche Risse in den Wänden fest. Die Wände waren nach außen nicht mehr dicht und ein Fenster war sogar aus seiner Laibung gerissen. Die Eigentümer verlangten nun vom Bauunternehmer 20.000 Euro Schadenersatz. Dieser winkte ab und verwies auf Altschäden am Gebäude sowie mögliche Absenkungen des Grundwasserspiegels. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Oldenburg gestand den Hauseigentümern nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice den Schadenersatz zu. Diesen Anspruch leitete das Gericht aus dem Werkvertrag des Unternehmers mit dem Bauherrn ab. Zwar seien die Nachbarn hier nicht Vertragspartner. Der Werkvertrag habe aber eine sogenannte Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Unternehmer dürfe also auch die Nachbarn nicht durch unsachgemäße Arbeiten schädigen. Die Vibrationsarbeiten in unmittelbarer Nähe des Nachbarhauses hätten gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen. Die Schäden seien vorhersehbar und für solche Arbeiten typisch gewesen. Alte, bestehende Risse in der Fassade hätten sich einem Sachverständigen zufolge auf mehrere Zentimeter verbreitert und seien nun durch die gesamte Hauswand gegangen, sodass das Haus keinen Schutz mehr gegen die Witterung biete. Der Bauunternehmer musste den Schaden bezahlen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 15. August 2017, Az. 12 U 61/16

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