Corona-Virus: Muss mein Arbeitgeber mir die vorgeschriebene Maske bezahlen?

Durch die vorgegebenen Hygienemaßnahmen sind zahlreiche Arbeitnehmer dazu gezwungen, am Arbeitsplatz eine Maske zu tragen. Doch wer bezahlt diese? Muss mein Arbeitgeber dafür aufkommen? 

Infektionsschutz muss gewährleistet werden 

In bestimmten Berufen ist aufgrund des Coronavirus das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes derzeit Pflicht. Der Arbeitgeber ist hierbei dazu verpflichtet, die Einhaltung des Infektionsschutzes zu wahren und zu prüfen. Falls also Arbeitnehmer eine Maske tragen müssen, muss diese auch bereitgestellt werden. Dies umfasst auch die Kosten für die Anschaffung. 

Die Praxis zeigt jedoch, dass dies die Regel ist und es nur in den seltensten Fällen zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt. 

Dienstkleidung vs. Schutzkleidung 

Grundsätzlich ist bei der Kleidung am Arbeitsplatz zwischen Dienst- und Schutzkleidung zu unterscheiden. Unter Dienstkleidung versteht man beispielsweise den Anzug von Hotelpersonal oder ähnliches. Zu der Schutzkleidung zählt hingegen ein Paar Sicherheitsschuhe oder auch ein Helm. Dienstkleidungen müssen Arbeitnehmer im Gegensatz zur Schutzkleidung selbst bezahlen. Ist die Maske jedoch erforderlich und dient der Infektionsvermeidung, gehört diese zur Sicherheitskleidung, weshalb der Arbeitgeber dafür aufkommen muss. 

Tragen ist Pflicht

Wurde von Seiten des Arbeitgebers angeordnet, dass eine Maske während der Arbeitszeit zu tragen ist, dann muss der Arbeitnehmer diese Vorgabe auch umsetzen. Weigert er sich jedoch, drohen sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen, die sich von einer Abmahnung bis zu einer Kündigung erstrecken können. Begründet wird dies mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dadurch sind Anweisungen möglich, die nicht im Arbeitsvertrag stehen, solange diese den „schutzwürdigen Interessen“ des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen. 

Arbeitgeber darf das Tragen nicht verbieten 

Fühlt ein Arbeitnehmer sich aufgrund des aktuellen Coronavirus nicht ausreichend geschützt, darf dieser auch eine Maske anlegen, wenn keine Pflicht besteht. Da der Arbeitgeber durch die Fürsorgepflicht sicherstellen muss, dass die eigenen Mitarbeiter keinerlei Gefahren ausgesetzt sind, ist ein Verbot unzulässig. 

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden